2. Allgemeine Richtlinien
2.1. Eingangsvoraussetzungen
Für die TeilnehmerInnen an den Aus- und Fortbildungslehrgängen gelten folgende Voraussetzungen:
- Delegierung durch einen Mitgliedsverein
- Mindestalter zur Lehrgangsteilnahme: Vollendung des 17. Lebensjahres.
Im Einzelfall kann ein sportärztliches Gesundheitszeugnis notwendig sein.
Bis zum Lehrgangsabschluss ist der Nachweis einer "Ersten Hilfe Ausbildung" (nicht älter als 2 Jahre) zu erbringen; berufliche Qualifikationen und Rettungsschwimmernachweis können anerkannt werden.
2.2. Verfahrensregelung
- Die Anmeldung erfolgt nach Muster (Pkt. 4) über einen Mitgliedsverein an die Geschäftsstelle des BSSA spätestens bis 6 Wochen vor Lehrgangsbeginn (Meldeschluss). Später eingehende Meldungen werden unter Vorbehalt berücksichtigt.
- Nach Meldeschluss erhält der Teilnehmer von der Geschäftsstelle nähere Informationen zum Lehrgang. Er hat dann seine Teilnahme schriftlich oder per Fax der Geschäftsstelle bis spätestens zwei Wochen vor Lehrgangsbeginn zu erklären, damit Teilnehmer auf der Warteliste nachrücken können. Bei Überschreitung des Rückmeldetermins erlischt deshalb der Anspruch auf den Ausbildungsplatz.
- Nimmt der Bewerber trotz dieser verbindlichen Teilnahmezusage am Lehrgang nicht teil, hat er die Kosten zu tragen, die dem Verband durch die Bereitstellung des Ausbildungsplatzes entstehen (40.- € pro Tag). Ausgenommen ist eine kurzfristige Erkrankung. In diesem Fall ist die Kopie des ärztlichen Attestes einzureichen.
- Die Durchführung des Lehrganges ist von einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmern (ab 10) abhängig.
2.3. Lehrgangsgebühren
Für die Teilnehmer aus Mitgliedsvereinen des BSSA übernimmt der Verband die Kosten der Durchführung (Honorare, Lehrgangsmaterialien, Fahrtkosten innerhalb des Lehrganges, Mieten, Getränke nach Möglichkeit) bei einem Unkostenbeitrag entsprechend der Tabelle:
* PT – Physiotherapeuten
** auch gültig für Nichtmitglieder aus Vereinen, die sich im Aufnahmeverfahren des BSSA befinden.
- An-, Abreise- und Übernachtungskosten werden nicht übernommen.
- Für Vereine, denen dadurch finanzieller Aufwand in größerem Umfang entsteht, existiert die Möglichkeit bis zum 30.10. des laufenden Jahres einen Förderantrag zu stellen (formlos). Der BSSA kann bis zu 50 % der Übernachtungskosten bis zu einer Obergrenze von 15,- €/Tag und Übernachtung erstatten. Originalbelege sind beizufügen. Die Entscheidung fällt das Präsidium auf der Grundlage eines Vorschlages des Finanzausschusses.
- Ausnahmen bestätigt der Lehrwart. Reise- und Übernachtungskosten werden nicht übernommen.
- Der BSSA weist vorsorglich darauf hin, dass Teilnehmer, die keinem Mitgliedsverein des BSSA angehören, durch den BSSA nicht unfall- und haftpflichtversichert sind.
2.4. Prüfungsordnung
- Voraussetzung für die Vergabe einer Lizenz ist eine bestandene Lernerfolgskontrolle.
- Am Ende des Grund- bzw. Speziallehrganges wird eine schriftliche und/oder eine praxisorientierte Lernerfolgskontrolle durchgeführt und mit »bestanden« oder »nicht bestanden« bewertet. Sie wird durch den Ausbildungsträger abgenommen.
- Bei nicht bestandener schriftlicher und/oder praxisorientierter Lernerfolgskontrolle kann der/die TeilnehmerIn in einem angemessenen Zeitraum (max. 2 Jahre) die Prüfung bis zu zwei Mal wiederholen. Bei nicht bestandener 2. Prüfung ist die gesamte Ausbildung zu wiederholen.
2.5. Lizenzordnung
- Die Fachübungsleiterlizenz "Rehabilitationssport" wird nach Abschluss der Ausbildung in einem der Blöcke 30 bis 80 erteilt.
- Die Ausbildungsmaßnahme für den Erwerb einer Lizenz muss grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein.
- Die Gültigkeit der Lizenz beginnt mit dem Datum der Ausstellung und endet mit dem Ablauf des zweiten (Innere Medizin) bzw. vierten Kalenderjahres (31.12.) nach Erwerb.
- Die Lizenzen entsprechen inhaltlich den Rahmenrichtlinien des Deutschen Behinderten-Sportverbandes und sind im gesamten Bereich des Deutschen Olympischen Sportbundes gültig.
- Lizenzen werden grundsätzlich nur an solche Teilnehmer vergeben, die einem Mitgliedsverein des BSSA tätig werden.
- Andere Teilnehmer erhalten eine Teilnahmebestätigung.
- Bei einer unregelmäßigen Teilnahme müssen die fehlenden Lehrgangsinhalte im nächstmöglichen Lehrgang absolviert oder schriftlich innerhalb von maximal 2 Jahren eingereicht werden (siehe auch Pkt. 2.7. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen).
- Bei Verlust einer gültigen Lizenz wird für die Zweitschrift eine Bearbeitungsgebühr von 25 € erhoben.
- Wenn der Lizenzinhaber gegen die Satzung oder Ordnungen des Verbandes verstößt, kann ihm die Lizenz entzogen werden. Darüber entscheidet das Präsidium des BSSA.
2.6. Verlängerung der Lizenzen
- Bei ungültig gewordener Lizenz ist eine Abrechnung mit den Krankenkassen nicht mehr möglich.
- Eine Lizenzverlängerung setzt eine rechtzeitige Fortbildung von 15 Lerneinheiten (LE) innerhalb der Gültigkeitsdauer voraus; auch Splitting (z.B. 2 Tagesveranstaltungen mit je 8 LE) ist möglich.
- Für die Verlängerung der Lizenz „Innere Medizin“ sind 15 LE innerhalb von 2 Jahren erforderlich. Davon sind 4 LE Reanimation Pflicht.
- Die Erneuerung einer ungültig gewordenen Lizenz erfordert 30 LE Fortbildung.
- Die Anerkennung von anderen Fortbildungen hängt von den Inhalten ab, die den Rahmenrichtlinien des DBS entsprechen müssen. Sie wird durch den BSSA immer als Einzelfallentscheidungen auf Antrag getroffen. Alle Anträge sind mit den Inhalten dieser Fortbildungen an die Geschäftsstelle des BSSA einzureichen.
2.7. Anerkennung anderer Ausbildungsgänge zu den Ausbildungsblöcken
- Teilnehmern an den Ausbildungsgängen können bestimmte Inhalte bei Vorliegen eines jeweils nachgewiesenen Ausbildungs- und Studienganges erlassen werden.
- Die Entscheidung auf Verkürzung der Ausbildungszeit wird durch den BSSA immer als Einzelfallentscheidung auf Antrag getroffen. Alle Anträge sind mit der Anmeldung an die Geschäftsstelle des BSSA einzureichen; entsprechende Qualifikationsnachweise sind als Kopie beizufügen.
- Grundlage für die Anerkennung von Ausbildungen zum Erhalt der Fachübungsleiterlizenz „Rehabilitationssport“ sind die unten aufgeführten Richtlinien des DBS.
Erklärung:
P = Pflichtteil
N = nein, Teilnahme ist für die angegebene Personengruppe nicht erforderlich.
J = ja, Die Teilnahme ist für die angegebene Personengruppe erforderlich.
1 = Es werden nur abgeschlossene Ausbildungsgänge anerkannt.
2 = Es erfolgt eine Teilanerkennung der Inhalte von Block 10, es muss ein Pflichtteil mit 16 Lerneinheiten absolviert werden, der die Schwerpunkte Sportorganisation, Recht, Verwaltung, Umgang mit Behinderungen und Grundlagen der Behinderungen beinhaltet.
3 = es erfolgt eine Teilanerkennung der Inhalte von Block 10, es muss ein Pflichtteil mit 8 Lerneinheiten absolviert werden, der die Schwerpunkte Sportorganisation, Recht, Verwaltung und Umgang mit Behinderungen beinhaltet.
2.8. Arbeitsbefreiungen
- Seit 01.01.1998 ist das »Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung« (Bildungsfreistellungsgesetz) in Kraft. Das Gesetzblatt ist in der Geschäftsstelle einzusehen.
- Aufgrund des Landtagsbeschlusses vom 23.01.1996 über das Gesetz zur Freistellung ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätiger Personen besteht die Möglichkeit, bis zu 12 Arbeitstagen jährlich (höchstens 3 Veranstaltungen im Jahr) zum Besuch von Aus- und Fortbildungslehrgängen oder Schulungsmaßnahmen u. a. bewilligt zu bekommen. Das Gesetzblatt ist in der Geschäftsstelle einzusehen.
- Für beide Gesetze besteht kein allgemeiner Rechtsanspruch.