Corona Informationsarchiv 2021

Informationen und Empfehlungen für BSSA-Mitgliedsvereine im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Das müssen Sie jetzt wissen

10.12.2021 - 20. Information für BSSA-Mitgliedsvereine im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
Liebe Sportfreund*innen, die gute Nachricht vorweg: Gemäß der zweiten Verordnung zur Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 04.12.2021 darf der ärztlich verordnete Rehabilitationssport weiterhin mit der Anwendung der 3-G Regel stattfinden.

Unabhängig davon möchten wir Ihnen weitere Informationen zur Abrechnung, zum Tele-Online Rehabilitationssport und zur Rezertifizierung 2022 übermitteln.

1. Erhöhung der Kostensätze der Primärkassen ab 01.01.2022

Erfreulicherweise können wir Ihnen mitteilen, dass die Kostensätze der Primärkassen im Rehabilitationssport ab dem 01.01.2022 steigen.

2. Fortführung der Corona-Zulage (Ersatzkassen-vdek)

Die Corona-Zulage von 10%/Teilnehmer*in/Übungsstunde wird durch den vdek bis zum 19. März 2022 weiterhin gewährt (Anlage 2). Mit den Primärkassen befinden wir uns aktuell in der Abstimmung.

3. Fortführung Tele-/Online-Rehabilitationssport (GKV)

Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben sich vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens, der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und der weiterhin erforderlichen Einschränkung der Kontakte darauf verständigt, die bisherige Sonderregelung „Rehabilitationssport als Tele-/Online-Angebot“ als Übergangsregelung während der COVID-19-Pandemie bis zum 19. März 2022 zu verlängern (Anlage 2).

4. Jahreserklärung zur Rezertifizierung der Rehasport-Gruppen im Jahr 2022

Im Anhang senden wir Ihnen das Formular „Jahreserklärung sowie Beauftragung zur Rezertifizierung für das Jahr 2022“ (Anlage 3). Auf dem Formular bestätigt Ihr Verein, dass Änderungen der Rehasport-Gruppen unverzüglich an den BSSA gemeldet werden und der BSSA dazu berechtigt wird, alle bisher zertifizierten Gruppen, die im Jahr 2022 ihre Gültigkeit verlieren, zu rezertifizieren.
Bitte schicken Sie das Formular bis spätestens 10.01.2022 per E-Mail an service@bssa.de oder per Post an die Geschäftsstelle des BSSA.
Die Rezertifizierung der Gruppen erfolgt dann wie bisher, quartalsweise, d. h. der BSSA rezertifiziert die pro Quartal angezeigten Gruppen, jedoch ohne Aufforderung des Vereins. Als Nachweis der Rezertifizierung erhält der Verein die neuen Zertifikate der Gruppen per E-Mail.

 

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Wir wünschen allen Mitgliedsvereinen und Ihren Mitarbeiter*innen weiterhin viel Energie und einen schönen 3. Advent – jedoch das Wichtigste – bleiben Sie/bleibt alle gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Volkmar Stein (Präsident)
Andrea Holz (Geschäftsführerin)

24.11.2021 - 19. Information für BSSA-Mitgliedsvereine im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Neue Landesverordnung!

Liebe Sportfreund*innen, die gute Nachricht vorweg: Der Vereinssport darf auch vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage weiterhin stattfinden.

Gemäß der heute in Kraft getretenen 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.11.2021 (gültig bis 15.12.2021) teilen wir Ihnen weitere Informationen zur Durchführung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports und des organisierten Sportbetriebes mit (Anlage).

1. Ärztlich verordneter Rehabilitationssport

a) in geschlossenen Räumen

Der ärztlich verordnete Rehabilitationssport kann weiterhin mit der Anwendung der 3G-Regel durchgeführt werden:

  • Das bedeutet, wer nicht vollständig geimpft ist oder nicht als genesen gilt (beides mit Nachweis), muss entweder den Nachweis eines negativen Antigen-Schnelltests (maximal 24 Stunden alt) oder eines negativen PCR-Tests (maximal 48 Stunden alt), ausgestellt durch ein zertifiziertes Testzentrum, vorlegen. Auch Selbsttests vor Ort, unter Beaufsichtigung eines Verantwortlichen des Vereins, sind möglich.
  • durchgängige Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen
  • Führen eines Anwesenheitsnachweises
  • Dasgilt auch für Übungsleiter*innen und Beschäftigte des Vereins (nach aktueller Auslegung des Innenministeriums).

Selbstverständlich können Vereine davon abweichen und strengere Regelungen anwenden (2G oder 2G+), aber genauso auch mit dem Rehabilitationssport pausieren. Ebenfalls sind die Bestimmungen der regionalen Gesundheitsämter zu beachten!

b) im Freien

Für Rehabilitationssport im Freien müssen lediglich die allgemeinen Hygieneregeln (AHA) und das Führen eines Anwesenheitsnachweises sichergestellt werden. Somit besteht auch keine Testpflicht.

2. Organisierter Sportbetrieb (Gesundheitssport / Mitgliedersport – ohne Verordnung)

a) in geschlossenen Räumen

Es gelten folgende Regelungen (§ 11 Sportstätten und Sportbetrieb):

  • Anwendung der 2G-Regel; das heißt: d. h. ausschließlich vollständig geimpfte Personen (vollständiger Impfschutz), genesene Personen (mit elektron./schriftlichem Nachweis) und Personen unter 18 Jahren dürfen das Gebäude betreten und am Sportangebot teilnehmen. Dies gilt auch für Übungsleiter*innen und Beschäftigte des Vereins.
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht
  • Führen eines Anwesenheitsnachweises

Selbstverständlich können Vereine davon abweichen und strengere Regelungen anwenden (2-G+), aber genauso auch mit dem Rehabilitationssport pausieren. Ebenfalls sind die Bestimmungen der regionalen Gesundheitsämter zu beachten!

b) im Freien

Für den Sportbetrieb im Freien müssen lediglich die allgemeinen Hygieneregeln (AHA) und das Führen eines Anwesenheitsnachweises sichergestellt werden. Somit besteht auch keine Testpflicht.

3. Tele-Rehasport

Aufgrund vermehrter Anfragen von Vereinen möchten wir darauf hinweisen, dass die Möglichkeit der Durchführung des Rehabilitationssports in Form eines Tele-/Online-Angebotes aktuell nur noch bis 31.12.2021 möglich ist und durch die gesetzlichen Krankenkassen finanziert wird.
Entsprechende Anfragen zur Verlängerung der Frist wurden bereits auf Bundes- und Landeseben gestellt.

 

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Wir wünschen allen Mitgliedsvereinen und Ihren Mitarbeiter*innen weiterhin viel Energie und den nötigen Optimismus zur Bewältigung der Situation – jedoch das Wichtigste – bleiben Sie/bleibt alle gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Volkmar Stein (Präsident)
Andrea Holz (Geschäftsführerin)

12.11.2021 - 18. Information für BSSA-Mitgliedsvereine im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
Liebe Sportfreund*innen, anbei erhalten Sie weitere wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus und zur Fortführung der Corona-Zulagen zur Abrechnung des Rehabilitationssports (Punkt 5).
Gemäß Siebte Verordnung zur Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.11.2021 (gültig bis 17.12.2021) teilen wir Ihnen weitere Informationen zur Durchführung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports und des organisierten Sportbetriebes mit. (Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3)

1. Regelungen zur Testpflicht (gilt für nichtgeimpfte Teilnehmer*innen und Übungsleiter*innen im Rehasport und organisierten Vereinssport)

Nach der bisherigen Regelung konnten die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen einer Verordnung festlegen, dass von der Testpflicht bspw. in Sporträumen abgewichen werden kann. Aufgrund des hohen Infektionsgeschehen in Sachsen-Anhalt (7- Tage Inzidenz 269,3) und der hohen Belastung des Gesundheitssystems ist diese Regelung aufgehoben.

Das bedeutet: Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz über 100 liegt und gleichzeitig entweder die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen einen Wert von fünf oder der landesweite Anteil der COVID-Patienten an den belegten Intensivbetten einen Wert von fünf Prozent überschreitet, darf nicht mehr von den Testpflichten abgewichen werden. Die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen bildet die landesweite Anzahl der in ein Krankenhaus aufgenommenen COVID-19-Patienten je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ab.

Gemäß § 16 Verordnungsermächtigung Absatz 4 sind die Landkreise und kreisfreien Städte dazu verpflichtet, wenn die 7-Tage Inzidenz einen Wert von 100 und die 7-Tage Inzidenz der Hospitalisierungen einen Wert von 5 überschreitet, die Testpflicht einzuführen.

Hinweis: Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den regionalen Gesundheitsämtern über die aktuellen Bestimmungen.

Von der Testpflicht ausgenommen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen sowie Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Laut § 2 Absatz 1 sind folgende Tests zulässig:
PCR-Test, Schnelltest (nicht älter als 24 h) oder Selbsttest vor Ort (in Anwesenheit eines Verantwortlichen des Vereins)

2. Ärztlich verordneter Rehabilitationssport (im Freien und in geschlossenen Räumen)

Weiterhin gelten folgenden Regelungen (§ 11 Absatz 5)

  • durchgängige Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen
  • Führen eines Anwesenheitsnachweises
  • Inzidenz über 100 → Testpflicht für Teilnehmende und Übungsleiter*innen

Hinweis: regionale Bestimmungen der Gesundheitsämter beachten!

3. Organisierter Sportbetrieb (Gesundheitssport / Mitgliedersport – ohne Verordnung) im Freien und in geschlossenen Räumen

Weiterhin gelten folgende Regelungen (§ 11 Sportstätten und Sportbetrieb):

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht (§ 11 Abs. 1 Punkt 1)
  • Führen eines Anwesenheitsnachweises
  • Testpflicht für Teilnehmende und Übungsleiter*innen (§ 11 Absatz 1 Punkt 3)

Hinweis: regionale Bestimmungen der Gesundheitsämter beachten!

4. Hinweise zum 2-G-Zugangsmodell (Geimpfte und Genesene) → siehe § 2a

Für jeden Verein/Einrichtung besteht die Möglichkeit das 2-G-Zugangsmodell einzuführen, d. h. ausschließlich vollständig geimpfte Personen (voller Impfschutz), genesene Personen (Nachweispflicht) und Personen unter 18. Jahren dürfen das Gebäude betreten und am Sportangebot (ohne Test) teilnehmen. Dies gilt auch für Beschäftigte des Vereins.

Mit der Umsetzung des 2-G-Zugangsmodell kann von der Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und der Abstands- und Kapazitätsbegrenzung abgewichen werden, d. h. der Abstand muss nicht mehr eingehalten werden!
Die Umsetzung des Modells muss vorab bei dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden.
Die Anzeige ist elektronisch zu übermitteln: https://lsaurl.de/Anzeige-2-G-Zugangsmodell

→ Die Entscheidung zur Einführung des Modells obliegt dem Verein.

5. Fortführung der Corona-Zulagen (Anlage 4)

Verband der Ersatzkassen (vdek)
Laut Information des DBS wird die Corona-Zulage von 10%/Teilnehmenden/Teilnahme vom vdek weiterhin bis zum 31.12.2021 gezahlt.

Primärkassen
Erfreulicherweise können wir Ihnen mitteilen, dass auch die Primärkassen die Corona-Zulage von 0,30 € bis zum 31.12.2021 fortführen. Der befristete Zuschlag ist zwingend mit der Gebührenposition 603701 auf der regulären Rechnungslegung mit anzugebenOhne Angabe dieser Gebührenposition erfolgt keine Zahlung des befristeten Zuschlages. Eine Nachberechnung für bereits eingereichte/abgerechnete Übungseinheiten ist ausgeschlossen.

 

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Wir wünschen allen Mitgliedsvereinen und Ihren Mitarbeiter*innen ausreichend Energie zur Bewältigung der neuen Situation – jedoch das Wichtigste – bleiben Sie/bleibt alle gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Volkmar Stein (Präsident)
Andrea Holz (Geschäftsführerin)

27.09.2021 - 17. Information für BSSA-Mitgliedsvereine im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
Liebe Sportfreund*innen, anbei erhalten Sie weitere wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.

1. Fortführung der Corona-Zulage vdek

Laut Information des DBS wird die Corona-Zulage von 10%/Teilnehmenden/Teilnahme vom vdek weiterhin bis zum 31.12.2021 gezahlt. Mit den Primärkassen befinden wir uns aktuell in der Abstimmung.

2. Tele-/Online Rehasport

Die Möglichkeit der Durchführung und Abrechnung des Rehabilitationssports als Tele-/Online-Angebot wird bis zum 31.12.2021 verlängert. Bei der Durchführung von Tele-/Online-Rehasport gelten analog die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

3. Verlängerung von Verordnungen

Die Sonderregelung zur „Verlängerung der Genehmigungszeiträume bewilligter Verordnungen“ wird aufgrund von Problemen in der Praxis zum 30. September 2021 auslaufen (Anlage 1, Anlage 2).

4. Empfehlung zur Durchführung des Rehabilitationssports unter Corona-Bedingungen

Der DBS hat einen Leitfaden zur Durchführung des Rehabilitationssports unter Corona-Bedingungen erstellt. Dieser wurde an die aktuelle Lage in den Ländern sowie an die aktuellen DOSB-Leitplanken angepasst. Der Leitfaden dient als Empfehlung für Verhaltens- und Hygieneregeln bei der Durchführung des Rehabilitationssports bei Lockerungen von Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen. Grundlage für die Zulässigkeit zur Durchführung des Rehabilitationssports bildet jedoch stets die jeweils gültige Verordnung der Landesregierung bzw. die Entscheidung der regionalen Gesundheitsbehörde des Landeskreises/der Kommune vor Ort.

Allgemeine Empfehlungen sowie konkrete Anmerkungen und Empfehlungen für Teilnehmer*innen und Übungsleiter*innen können Sie dem Dokument im Anhang entnehmen (Anlage 3).

5. Ausschreibung zum Förderprogramm “Sport online” – Freie Förderplätze für den Sport: Azubis gestalten kostenfrei für interessierte Vereine eine Homepage (Anlage 4)

Der Förderverein für regionale Entwicklung e. V. setzt sich mit seinen Azubi-Projekten für die praxisnahe Ausbildung von Berufsschülern und Studierenden ein, um Ihnen zu ermöglichen das in der Berufsschule erlangte Wissen anzuwenden und Verantwortung für eigene Projekte zu übernehmen – denn das kommt in der Berufsausbildung häufig zu kurz. Im Rahmen des Förderprogramms „Sport online“ werden deshalb bundesweit aktuell neue Projektpartner aus dem Sportbereich gesucht.

Bei Fragen oder Interesse am Förderprogramm, können Sie sich gerne telefonisch unter 0331 55047471 oder per E-Mail an info@azubi-projekte.de an den Förderverein für regionale Entwicklung wenden. Einige bereits abgeschlossene Webseitenprojekte finden Sie unter www.azubi-projekte.de/referenzen.

Weitere Informationen zu den Azubi-Projekten finden Sie unter www.azubi-projekte.de

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Wir wünschen allen Mitgliedsvereinen und Ihren Mitarbeiter*innen weiterhin viel Energie und Zuversicht – jedoch das Wichtigste – bleiben Sie/bleibt alle gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Volkmar Stein (Präsident)
Andrea Holz (Geschäftsführerin)

17.09.2021 - 16. Information für BSSA-Mitgliedsvereine im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
Liebe Sportfreund*innen, anbei erhalten Sie weitere wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.
Gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.09.2021 (gültig bis 07.10.2021) teilen wir Ihnen weitere Informationen zur Durchführung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports und des organisierten Sportbetriebes mit.
(Anlage 1, Anlage 2)

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1. Ärztlich verordneter Rehabilitationssport (im Freien und in geschlossenen Räumen)

Aktuelle Regelungen (§ 11 Absatz 5)

  • durchgängige Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen
  • Führen eines Anwesenheitsnachweises
  • grundsätzlich keine Testpflicht für Teilnehmende und Übungsleiter*innen
  • Hinweis: regionale Bestimmungen der Gesundheitsämter beachten!

2. organisierter Sportbetrieb (Gesundheitssport / Mitgliedersport – ohne Verordnung) im Freien und in geschlossenen Räumen

Gemäß § 11 gelten folgende Regelungen:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht (§ 11 Abs. 1 Punkt 1)
  • Führen eines Anwesenheitsnachweises
  • grundsätzlich Testpflicht für Teilnehmende und Übungsleiter*innen (§ 11 Absatz 1 Punkt 3)
  • Hinweis: regionale Bestimmungen der Gesundheitsämter beachten!

3. Hinweise zur Inzidenz → siehe § 16 Verordnungsermächtigung

7-Tage Inzidenz über 35 (an drei aufeinanderfolgenden Tagen):

Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an mind. drei aufeinanderfolgenden Tagen, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt eine Testpflicht einführen.

7-Tage Inzidenz unter 35 (an zehn aufeinanderfolgenden Tagen):

Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an zehn aufeinanderfolgenden Tagen, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt von der Testpflicht abweichen.

Hinweis: Bitte informieren Sie sich bei den regionalen Gesundheitsämtern über die aktuellen Regelungen.

4. Hinweise zur 3-G-Regel (geimpft, genesen, getestet)

Unabhängig von der Inzidenz kann der Verein die 3-G-Regel einsetzen, d. h. ausschließlich vollständig geimpfte Personen (voller Impfschutz), genesene Personen (Nachweispflicht), Personen unter 18. Jahren (ohne Test) und getestete Personen (PCR-Test, Schnelltest oder Selbsttest vor Ort) dürfen am Sportprogramm teilnehmen.
Die Entscheidung zur Einführung des Modells obliegt dem Verein.

5. Hinweise zum 2-G-Zugangsmodell (Geimpfte und Genesene) → siehe § 2a

Für jeden Verein/Einrichtung besteht die Möglichkeit das 2-G-Zugangsmodell einzuführen, d. h. ausschließlich vollständig geimpfte Personen (voller Impfschutz), genesene Personen (Nachweispflicht) und Personen unter 18. Jahren dürfen das Gebäude betreten und am Sportangebot (ohne Test) teilnehmen. Dies gilt auch für Beschäftigte des Vereins.

Mit der Umsetzung des 2-G-Zugangsmodell kann von der Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und der Abstands- und Kapazitätsbegrenzung abgewichen werden, d. h. der Abstand muss nicht mehr eingehalten werden!

Die Umsetzung des Modells muss vorab bei dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden.

Die Anzeige ist elektronisch zu übermitteln: https://lsaurl.de/Anzeige-2-G-Zugangsmodell

Die Entscheidung zur Einführung des Modells obliegt dem Verein.


Wir wünschen allen Mitgliedsvereinen und Ihren Mitarbeiter*innen weiterhin viel Energie und Zuversicht – jedoch das Wichtigste – bleiben Sie/bleibt alle gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Volkmar Stein (Präsident)
Andrea Holz (Geschäftsführerin)

30.06.2021 - 15. Information für BSSA-Mitgliedsvereine im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
Liebe Sportfreund*innen, anbei erhalten Sie weitere wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus und zur Neuregelung des Herzsports.

1. Infos zur Testpflicht

Die seit dem 16. Juni gültige 14. Landesverordnung regelt im § 16 Abs. 3 weitere Lockerungen bzgl. der Testpflicht für den Sport.
Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an zehn aufeinanderfolgenden Tagen nach Veröffentlichung der Verordnung unter 35 liegt, dann kann von der Testpflicht für eine Teilnahme am Gesundheits- und Rehasport auch in geschlossenen Sportanlagen abgesehen werden (Entscheidung liegt beim Verein).

Somit kann ab sofort auf die Testpflicht bei Erfüllung der genannten Bedingungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten verzichtet werden. Voraussetzung ist die Bekanntgabe durch die Kommune bzw. den Landkreis. Im Zweifelsfall sollten sich Sportvereine diesbezüglich direkt an die für Sport zuständigen Ämter wenden.

Einzige Ausnahme: Für Teilnehmer*innen an Wettkämpfen besteht auch dann weiterhin die Verpflichtung zur Durchführung von Corona-Schnelltests vor den Wettbewerben.

Wichtig: Liegt der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 35, gelten die vorherigen Regeln zur Testpflicht mit Ausnahme der Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

2. Neuregelung Herzsport (Anlage 1)

Im Rahmen des 2-Jährigen Herzsport-Projektes des Deutschen Behinderten- Sportverbandes (DBS) wurden Möglichkeiten zur Neustrukturierung der ärztlichen Betreuung und des Notfallmanagements in Modellvereinen durchgeführt, wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Im Ergebnis dieses Projektes erfolgte eine Neuregelung bei der Durchführung der Herzgruppen. Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene sowie die Primärkassen auf Landesebene haben dem gemeinsamen Antrag von DBS und DGPR zum vorzeitigen Inkrafttreten der Neuregelungen für den Rehabilitationssport in Herzgruppen zugestimmt.

Was bedeutet das konkret?

Herzsportgruppen können ab 01.09.2021 in Sachsen – Anhalt abweichend von Ziffer 12.2 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. Januar 2011 ohne die ständige persönliche Anwesenheit des*der verantwortlichen Herzsportgruppenärzt*in durchgeführt werden. In diesen Fällen ist die zusätzliche Absicherung in Notfallsituationen notwendig und kann in verschiedenen Varianten sichergestellt werden.

Daraus ergeben sich folgende Durchführungsvarianten von Herzsportgruppen:

1. Herzsportgruppenärzt*in ist ständig anwesend (klassische Herzsportgruppe, wie bisher)
2. Herzsportgruppenärzt*in ist nicht ständig anwesend
Die Absicherung der Notfallsituation erfolgt durch:
  • die ständige Anwesenheit einer Rettungskraft, oder
  • die ständige Bereitschaft des*der Herzsportgruppenärzt*in oder
  • die ständige Bereitschaft einer Rettungskraft.

Alle Informationen zur Neuregelung im Herzsport erfahren Sie in der Online-Schulung des DBS. Als Service des DBS ist diese Veranstaltung für alle Vereine und deren Mitarbeiter*innen kostenfrei.

Wir empfehlen allen Vereinen, die an der Umsetzung der neuen Möglichkeiten Interesse haben, dringend die Teilnahme an der DBS Online-Schulung.
Folgende Termine werden angeboten:

  1. Infoveranstaltung 1
    Samstag, 10. Juli 2021 von 10 bis 12 Uhr
  2. Infoveranstaltung 2
    Samstag, 31. Juli 2021 von 10 bis 12 Uhr

Die Anmeldung zur Online-Schulung erfolgt über den Link in der Ausschreibung (siehe Anlage 1).

3. Kostensätze und Sonderregelungen im Rehasport (Anlage 2)

3.1 VDEK

Laut Information des DBS wird die Zahlung der Corona-Zulage in Höhe von 10 % von den gesetzlichen Krankenkassen des vdek bis zum 30.09.2021 fortgeführt.

3.2 Primärkassen

Erfreulicherweise können wir Ihnen mitteilen, dass auch die Primärkassen die Zahlung der Corona-Zulage in Höhe von 0,30 € bis zum 30.09.2021 fortführen.
Hinweis: Der befristete Zuschlag ist zwingend mit der Gebührenposition 603701 auf der regulären Rechnungslegung mit anzugeben. Ohne Angabe dieser Gebührenposition erfolgt keine Zahlung des befristeten Zuschlages.

3.3 DRV Bund und DRV Mitteldeutschland

Laut Information der DRV Bund und der DRV Mitteldeutschland wird die Zahlung der Corona-Zulage in Höhe von 0,25 € bis zum 31.12.2021 fortgeführt (dies gilt nicht für die Abrechnung des Tele-/ Online-Rehasports).

Bezüglich der Verlängerung gelten weiterhin folgende Regelungen:

  • Verlängerung des Genehmigungszeitraumes
    für den Beginn der Verordnung → 3 Monate
    für den Abschluss der Verordnung → 3 Monate
  • Es gilt die mit der jeweiligen Verordnung verbundene Zusage der DRV Bund zur Kostenübernahme (auch bei einem späteren Beginn bzw. späterer Fortführung sowie Beendigung)

Fortführung des Tele-Online-Rehasports: Die Abrechnung des Tele-Online Rehasports kann bis 31.12.2021 fortgeführt werden.

4. Änderung der Durchführungsempfehlungen des Rehabilitationssport unter Coronabedingungen (Anlage 3)

Der DBS hat ein Papier zur Durchführung des Rehabilitationssports unter Corona-Bedingungen erstellt und auf der DBS-Website veröffentlicht. Dieses wurde um Informationen zum Umgang mit Geimpften, Genesenen und Getesteten im Rehabilitationssport ergänzt. Vorgaben und Beschränkungen aus den aktuellen Verordnungen der Landesregierungen oder Vorgaben sowie Beschränkungen der örtlichen Gesundheitsbehörden, gehen vor diesen DBS-Empfehlungen.

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Wir wünschen allen Mitgliedsvereinen und Ihren Mitarbeiter*innen weiterhin viel Energie und Zuversicht – jedoch das Wichtigste – bleiben Sie/bleibt alle gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Volkmar Stein (Präsident)
Andrea Holz (Geschäftsführerin)

22.06.2021 - 14. Information für BSSA-Mitgliedsvereine im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
Liebe Sportfreund*innen, anbei erhalten Sie weitere wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.

Gemäß § 11 der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 16.06.2021 ist der ambulante Rehabilitationssport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unter Einhaltung bestimmter Maßgaben wieder vollständig zulässig. Eine Unterscheidung der Regelungen nach Kontaktsport und kontaktfreiem Sport ist nicht mehr vorgesehen. Auch Wettkampfbetrieb mit Zuschauern ist wieder möglich.

Die Verordnung gilt bis zum 14. Juli 2021 (Anlage 1).

Im Folgenden erhalten Sie die wichtigsten Regelungen in Kürze (Anlage 2):

1. Ärztlich verordneter Rehabilitationssport

Aktuelle Regelungen:

  • durchgängig Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Meter zu anderen Personen (keine Zugangsbeschränkung mit 10 m² / Person)
  • Führen eines Anwesenheitsnachweises (§ 2 Abs. 3)
  • keine Testpflicht für Rehasport im Freien
  • Testpflicht in geschlossenen Räumen (siehe unten Punkt 3)

2. Gesundheitssport / Mitgliedersport (ohne Verordnung)

  • Einhaltung Mindestabstand von 1,5 Metern, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht (§ 11 Abs. 1 Punkt 1)
  • Führen eines Anwesenheitsnachweises (§ 2 Abs. 3)
  • Testpflicht (siehe unten Punkt 3)

3. Testpflicht

gilt für:

  • Sport in geschlossenen Räumen (Sporthallen, eigene Sportstätten)
  • Sport (Mitgliedersport ohne Verordnung) – und Wettkampfbetrieb in geschlossenen Räumen und im Freien

was ist zu beachten?
Gemäß § 2 Abs. 1:

Testpflicht für alle Teilnehmenden und Übungsleiter/in, d. h.

  • Schriftlicher Nachweis einer Teststelle über einen negativen Corona-Test (PCR bzw. Schnelltest, nicht älter als 24 h) oder
  • Selbsttest vor Ort unter Aufsicht

Von der Testpflicht ausgenommen sind folgende Personen:

  • vollständig geimpfte Personen (Nachweis Impfausweis)
  • genesene Personen (Genesungsnachweis)
  • Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Zusätzliche Lockerungen ab 27. Juni möglich:

Weitere Lockerungen für den Sport regelt der § 16 „Verordnungsermächtigung“. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz an zehn aufeinanderfolgenden Tagen von unter 35 entfällt die Testpflicht für den Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nach §11 Abs.1, 3 und 4 mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen.

Da die Wirkung diese 10-Tage-Regel erst mit Veröffentlichung der Verordnung (16. Juni) beginnt, kann die Testpflicht bei Erfüllung der genannten Bedingungen frühestens ab 27. Juni entfallen. Liegt der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 35 gelten die vorherigen Regeln zur Testpflicht.

+++Wichtig+++:

Für alle Formen des organisierten Sportbetriebs gilt weiterhin, dass die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades die Freigabe durch den Betreiber erfordert! Auch die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist weiter sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht. Die Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, müssen zwingend eingehalten werden!

Bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen ist ein detailliertes Hygienekonzept notwendig.

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Wir wünschen allen Mitgliedsvereinen und Ihren Mitarbeiter*innen weiterhin viel Energie und Zuversicht – jedoch das Wichtigste – bleiben Sie/bleibt alle gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Volkmar Stein (Präsident)
Andrea Holz (Geschäftsführerin)

26.05.2021 - 12. Information für BSSA-Mitgliedsvereine im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Sehr geehrte Sportfreund*innen, in Ergänzung zu unserer E-Mail von gestern freuen wir uns sehr, weitere positive Informationen übermitteln zu können.

Um alle Informationen gesammelt im Überblick zu haben, wurde der Text der E-Mail von gestern nochmals angefügt und die Änderungen farbig (rot) hervorgehoben.

Weiterführung des Sportbetriebes

Weiterhin gilt in Deutschland das Bundesinfektionsschutzgesetztes vom 22.04.21 (Rehabilitationssport gilt nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt); d. h., dass Rehasport auch bei einer Inzidenz von über 100 im Freien durchgeführt werden darf.

Der organisierte Sport (Gesundheitssport ohne ärztliche Verordnung) darf bei einer Überschreitung der 7-Tage Inzidenz von 100 nicht in Gruppen durchgeführt werden, auch nicht im Freien. Bei einer Inzidenz unter 100 im jeweiligen Landkreis sowie einer kreisfreier Stadt gelten die Regelungen auf Landesebene. Die 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.05.2021 gilt ab sofort bis zum 13.06.2021 (Anlage).
Zusammengefasst enthält sie folgendes:

1 Ärztlich verordneter Rehabilitationssport

1.1 in Sportstätten – geschlossene Räume inkl. Schwimmhallen

Gemäß § 4 Absatz 4 – Punkt 9 darf der Rehabilitationssport in mit max. 10 Personen * zzgl. Übungsleiter*in durchgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Folgende Schritte sind zu beachten, wenn BSSA-Mitgliedsvereine die Möglichkeit der sportlichen Betätigung in freier Natur nutzen können und wollen:
Testpflicht für alle Teilnehmenden und Übungsleiter, d. h.

  • Schriftlicher Nachweis einer Teststelle über einen negativen Corona-Test (PCR bzw. Schnelltest, nicht älter als 24 h) oder
  • Selbsttest vor Ort unter Aufsicht

Von der Testpflicht ausgenommen sind folgende Personen:

  • vollständige geimpfte ** Personen (Nachweis Impfausweis)
  • genesene *** Personen (Genesungsnachweis)

Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m.

* Laut § 4 Absatz 9 werden bei der Ermittlung der Anzahl der Personen vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt, das bedeutet für den Rehasport:

  • Zu den 10 getesteten Teilnehmenden können noch max. 5 vollständig geimpfte** bzw. genesene*** Teilnehmende hinzukommen;
  • in Herzgruppen dementsprechend 10 getestete Teilnehmende zzgl. 10 vollständig geimpfte** bzw. genesene*** Teilnehmende
    (max. 20 Teilnehmende lt. Rahmenvereinbarung zur Durchführung des Rehasports).
1.2 im Freien (Outdoorbereich)

Gemäß § 4 Absatz 4 – Punkt 4 darf der Rehabilitationssport im Freien regulär in einer Gruppe (max. 15 Teilnehmer*innen + 1 Übungsleiter*in bzw. in Herzsportgruppen 20 Teilnehmer*innen + 1 Übungsleiter*in) stattfinden.

2. Gesundheitssport (ohne ärztliche Verordnung)

1.2 im Freien (Outdoorbereich)

Gemäß § 8 Abs. (1) Pkt. 4 darf der organisierte Sport im Freien mit max. 25 Personen zzgl. Übungsleiter*in durchgeführt werden.

Hinweis zur Testpflicht:
Laut § 4 besteht keine Testpflicht für Teilnehmende und Übungsleiter*innen!

Erläuterung:

**geimpfte Personen:    

Gemäß § 1 Absatz 4 Punkt 2 liegt ein vollständiger Impfschutz nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor (Nachweispflicht per Impfausweis)

 ***genesene Personen:

Gemäß § 1 Absatz 4 Punkt 3 gilt eine Person als genesen, wenn ein negativer PCR-Test vorliegt (die Testung muss mind. 28 Tage und darf höchstens 6 Monate zurückliegen)

2.2 in Sportstätten – geschlossene Räume inkl. Schwimmhallen

Gemäß § 8 Abs. (1) Pkt. 5 ist der kontaktfreie Sportbetrieb unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Testpflicht für alle Teilnehmenden und Übungsleiter, d. h.

  • Schriftlicher Nachweis einer Teststelle über einen negativen Corona-Test (PCR bzw. Schnelltest, nicht älter als 24 h) oder
  • Selbsttest vor Ort unter Aufsicht

Von der Testpflicht ausgenommen sind folgende Personen:

  • vollständige ** geimpfte Personen (Nachweis Impfausweis)
  • genesene *** Personen (Genesungsnachweis)

Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m. Einhaltung von 20 qm/Person zzgl. Trainer.

3. Freigabe aller Sportstätten durch Betreiber

Voraussetzung für die Nutzung der Sportstätten inkl. Schwimmhallen ist die Freigabe der Sportstätten durch den jeweiligen Betreiber (gilt für beide Punkte 1 und 2). Bitte beachten Sie also die Regelungen der jeweiligen Kommunen und Landkreise!

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Wir wünschen allen Mitgliedsvereinen und Ihren Mitarbeiter*innen weiterhin viel Energie und Zuversicht – jedoch das Wichtigste – bleiben Sie/bleibt alle gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Volkmar Stein (Präsident)
Andrea Holz (Geschäftsführerin)

25.05.2021 - 11. Information für BSSA-Mitgliedsvereine im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
Sehr geehrte Sportfreund*innen, anbei erhalten Sie weitere wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.

Weiterführung des Sportbetriebes

Weiterhin gilt in Deutschland das Bundesinfektionsschutzgesetztes vom 22.04.21 (Rehabilitationssport gilt nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt); d. h., dass Rehasport auch bei einer Inzidenz von über 100 im Freien durchgeführt werden darf.

Der organisierte Sport (Gesundheitssport ohne ärztliche Verordnung) darf bei einer Überschreitung der 7-Tage Inzidenz von 100 nicht in Gruppen durchgeführt werden, auch nicht im Freien. Bei einer Inzidenz unter 100 im jeweiligen Landkreis sowie einer kreisfreier Stadt gelten die Regelungen auf Landesebene. Die 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.05.2021 gilt ab sofort bis zum 13.06.2021 (Anlage).
Zusammengefasst enthält sie folgendes:

1 Ärztlich verordneter Rehabilitationssport

1.1 in Sportstätten – geschlossene Räume inkl. Schwimmhallen

Gemäß § 4 Absatz 4 – Punkt 9 darf der Rehabilitationssport in mit max. 10 Personen zzgl. Übungsleiter*in durchgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Folgende Schritte sind zu beachten, wenn BSSA-Mitgliedsvereine die Möglichkeit der sportlichen Betätigung in freier Natur nutzen können und wollen:
Testpflicht für alle Teilnehmenden und Übungsleiter, d. h.

  • Schriftlicher Nachweis einer Teststelle über einen negativen Corona-Test (PCR bzw. Schnelltest, nicht älter als 24 h) oder
  • Selbsttest vor Ort unter Aufsicht

Von der Testpflicht ausgenommen sind folgende Personen:

  • vollständige geimpfte Personen (Nachweis Impfausweis)
  • genesene Personen (Genesungsnachweis)

Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m.

1.2 im Freien (Outdoorbereich)

Gemäß § 4 Absatz 4 – Punkt 4 darf der Rehabilitationssport im Freien regulär in einer Gruppe (max. 15 Teilnehmer*innen + 1 Übungsleiter*in bzw. in Herzsportgruppen 20 Teilnehmer*innen + 1 Übungsleiter*in) stattfinden.

2. Gesundheitssport (ohne ärztliche Verordnung)

1.2 im Freien (Outdoorbereich)

Gemäß § 8 Abs. (1) Pkt. 4 darf der organisierte Sport im Freien mit max. 25 Personen zzgl. Übungsleiter*in durchgeführt werden.

2.2 in Sportstätten – geschlossene Räume inkl. Schwimmhallen

Gemäß § 8 Abs. (1) Pkt. 5 ist der kontaktfreie Sportbetrieb unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Testpflicht für alle Teilnehmenden und Übungsleiter, d. h.

  • Schriftlicher Nachweis einer Teststelle über einen negativen Corona-Test (PCR bzw. Schnelltest, nicht älter als 24 h) oder
  • Selbsttest vor Ort unter Aufsicht

Von der Testpflicht ausgenommen sind folgende Personen:

  • vollständige geimpfte Personen (Nachweis Impfausweis)
  • genesene Personen (Genesungsnachweis)

Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m. Einhaltung von 20 qm/Person zzgl. Trainer.

3. Freigabe aller Sportstätten durch Betreiber

Voraussetzung für die Nutzung der Sportstätten inkl. Schwimmhallen ist die Freigabe der Sportstätten durch den jeweiligen Betreiber (gilt für beide Punkte 1 und 2). Bitte beachten Sie also die Regelungen der jeweiligen Kommunen und Landkreise!

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Wir wünschen allen Mitgliedsvereinen und Ihren Mitarbeiter*innen weiterhin viel Energie und Zuversicht – jedoch das Wichtigste – bleiben Sie/bleibt alle gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Volkmar Stein (Präsident)
Andrea Holz (Geschäftsführerin)

07.05.2021 - 10. Information für BSSA-Mitgliedsvereine im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Sehr geehrte Sportfreund*innen, anbei erhalten Sie weitere wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.

1. Weiterführung des Sportbetriebes (Anlage 1)

1.1 ärztlich verordneter Rehabilitationssport

Erfreulicherweise können wir Ihnen heute mitteilen, dass auf Grundlage der Zwölften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.05.2021, gemäß § 4 Punkt 4, ab dem 10.05.2021 der ärztlich verordnete Rehabilitationssport regulär in einer Gruppe (max. 15 Teilnehmer*innen + 1 Übungsleiter*in bzw. in Herzsportgruppen 20 Teilnehmer*innen + 1 Übungsleiter*in) in freier Natur stattfinden darf. Zur Nachverfolgung der Kontakte muss gemäß § 1 Absatz 6 der neuen Verordnung weiterhin eine Anwesenheitsübersicht geführt werden.

Folgende Schritte sind zu beachten, wenn BSSA-Mitgliedsvereine die Möglichkeit der sportlichen Betätigung in freier Natur nutzen können und wollen:

  • Beachtung und Umsetzung der o. g. Landesverordnung
  • Beachtung und Umsetzung der jeweiligen Allgemeinverfügung des Landkreises bzw. kreisfreien Stadt à besorgen sich die Vereine bitte eigenverantwortlich noch vor Übungsbeginn. Diese können verschärfte Maßnahmen enthalten und sind verbindlich.
  • Beachtung und Umsetzung der Kriterien des Deutschen Behindertensportverbandes (DBS) zur Wiederaufnahme des Rehasports (Anlage 2)
  • Einhaltung des Hygienekonzeptes des Sportvereines (Bestandteil des Konzeptes ist die Einverständniserklärung der Teilnehmenden (Anlage 3)
  • ggf. Einreichen des Konzeptes bei dem zuständigen Träger der Sportanlage, der jeweiligen Kommune bzw. des Landkreises
  • ggf. Beginn der sportlichen Betätigung erst nach entsprechender Genehmigung

Anmerkung: Vereine, die im Freien keine Sportflächen (z. B. Sportplatz) eines öffentlichen Trägers (Kommune, Landkreis) nutzen, müssen ebenfalls ein Hygienekonzept vorweisen und die jeweiligen Verordnungen einhalten; brauchen jedoch keinen Antrag auf Genehmigung einzureichen. Bei Kontrollen durch das regionale Ordnungs- bzw. Gesundheitsamt ist das Hygienekonzept jedoch vorzulegen.

Diese Regelung gilt lt. o. g. Verordnung bis zum 24.05.2021.

1.2 Mitgliedersport/Gesundheitssport (Anlage 4)

Laut des Bundesinfektionsschutzgesetztes vom 22.04.21 darf der Sport bei einer Überschreitung der 7-Tage Inzidenz von 100 nicht in Gruppen durchgeführt werden. Die Regularien der neuen o. g. Landesverordnung (organisierter Sport im Freien mit 25 Personen) treten erst in Kraft, wenn die 7-Tage Inzidenz unter 100 liegt.

2. Einsatz des BSSA für Mitgliedsvereine

Ergänzend möchten wir unsere Vereine informieren, dass der BSSA nach Inkrafttreten des Bundesinfektionsschutzgesetztes und der damit verbundenen Möglichkeit Rehasport im Freien durchzuführen, nochmals aktiv war.

Ziel war es, mit einer anderen juristischen Auslegung zu erreichen, dass Rehasport auch in Sporträumen stattfinden darf. Dies wurde jedoch nach rechtlicher Prüfung im Innen- und Sozialministerium am 06.05.2021 schriftlich abgelehnt.

3. Mahngebühren DRV Bund/Mitteldeutschland

Im Rahmen der Online-Regionalkonferenz des BSSA am 24.04.2021 berichteten Vereine über die mangelnde Zahlungsmoral der DRV Bund und Mitteldeutschland. Der BSSA erhielt den Auftrag zur rechtlichen Prüfung, ob Mahngebühren durch die Vereine bei Überschreitung des Zahlungsziels eingesetzt werden können.

Im Ergebnis der rechtlichen Prüfung durch unsere betreuenden Rechtanwälte Herr Wünsch und Herr Maurer kommen die Verzugsvorschriften des BGB nicht zur Anwendung und damit gibt es keinen Anspruch auf Inanspruchnahme von Mahnkosten.

Der BSSA hat zwischenzeitlich den Vertrag mit der DRV Mitteldeutschland gekündigt mit dem Ziel, einen festen Zahlungstermin vertraglich zu regeln.

4.”Gutes geht.digital” – Einladung zu Austausch- und Workshopangeboten für Vereine und Organisationen (Anlage 5)

Digitales Engagement ist noch relativ jung, bietet aber vielfältige Potentiale für Verbände, Vereine, Initiativen und andere Organisationen zur Erreichung ihrer Ziele. Gemeint sind Engagementformen, bei denen das freiwillige „Anpacken” nicht vor, Ort sondern über digitale Geräte und Tools stattfindet. Zudem können über digitales Engagement neue Freiwillige gewonnen werden, für die zeit- und ortsunabhängige Aktivitäten besonders attraktiv ist. Die Freiwilligen-Agenturen Halle und Magdeburg möchten Vereinen und Organisationen Impulse, Beratung und Knowhow zur Entwicklung digitaler Engagementangebote geben und laden zur Workshopreihe „gutes geht.digital” ein:
Hier der Link zur Anmeldung und weitere Informationen:
https://www.freiwilligen-agentur.de/themen-und-projekte/menschen-zum-engagement-gewinnen/digital-engagiert-in-sachsen-anhalt-gemeinsam-gutes-tun-januar-bis-dezember-2021/

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Wir wünschen allen Mitgliedsvereinen und Ihren Mitarbeiter*innen weiterhin viel Energie und Zuversicht – jedoch das Wichtigste – bleiben Sie/bleibt alle gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Volkmar Stein (Präsident)
Andrea Holz (Geschäftsführerin)

28.04.2021 - 9. Information für BSSA-Mitgliedsvereine im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Fortführung des Rehabilitationssports mit Inkrafttreten des Bundesinfektionsschutzgesetzes

Sehr geehrte Sportfreund*innen, sehr gern informieren wir ergänzend zu unserer E-Mail vom Freitag (23.04.2021) an alle BSSA-Mitgliedsvereine, dass dem BSSA heute die offizielle E-Mail des zuständigen Ministeriums für Inneres und Sport vorliegt:

„Das Ministerium für Inneres und Sport teilt die Auffassung, wonach ärztlich verordneter Rehasport unter den Voraussetzungen der geltenden Eindämmungsverordnung weiterhin durchgeführt werden kann. Dafür spricht die Gesetzesbegründung zu § 28b Absatz 1 Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes, wonach medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift zählen, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt (vgl. Anlage, Seite 17).“

Die Anlage der E-Mail des Innenministeriums enthält die konsolidierte Fassung des Gesetzes einschließlich der Gesetzesbegründung im ergänzenden Teil.

㤠28b Absatz 1 Nummer 6 (Sport)

  • Die Beschränkung der Ausübung von Sportarten dient der notwendigen Kontaktreduzierung, da andernfalls das Infektionsgeschehen droht, außer Kontrolle zu geraten. Insbesondere Mannschaftssportarten sind wegen des regelmäßigen engen Kontakts derzeit nur nach den angeordneten Einschränkungen auszuüben, um einen weiteren Anstieg der Infektionszahlen zu vermeiden.
  • Zulässig in größeren Gruppen ist nur der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufs- und Leistungssportler. Voraussetzung ist vor allem, dass angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.
  • Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.“

Somit gilt die aktuellen Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt für die Durchführung des Rehasports vorerst bis zum 09.05.2021.
Wir wünschen viel Erfolg und Freude bei der Fortführung des Rehabilitationssports im Freien!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Volkmar Stein (Präsident)
Andrea Holz (Geschäftsführerin)

26.04.2021 - 8. Information für BSSA-Mitgliedsvereine im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Sehr geehrte Sportfreund*innen,

am heutigen Tage ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten.

Der Begründungstext zum o. g. Gesetz enthält im § 28 b Absatz 1 Nr. 6 (Sport) folgenden Satz: „Medizinisch notwendige Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportlichen Aspekt überwiegt“.

Im Ergebnis eines intensiven Austausches mit dem zuständigen Bundesfachverband, dem Deutschen Behindertensportverband, vertreten wir gemeinsam die Rechtsauffassung, dass ärztl. verordneter Rehasport nicht als Sport im Sinne des Gesetzes gilt und vorerst weiterhin durchgeführt werden darf.

Grundlage bildet somit die aktuelle Eindämmungsverordnung unseres Bundeslandes bis zum Zeitpunkt einer Überarbeitung oder ggf. einer Neufassung.

Diese Rechtsauffassung hat soeben das Sozialministerium telefonisch bestätigt.

Sollten sich neue Gesichtspunkte ergeben, werden wir Sie/euch kurzfristig informieren. Wir stehen aktuell mit den zuständigen Ministerien in enger Verbindung.


Wir wünschen allen Mitgliedsvereinen und Ihren Mitarbeiter*innen ein schönes Osterfest und viel Energie zum Umsetzen des Wiedereinstiegs in den Breiten- und Rehabilitationssport – jedoch das Wichtigste – bleiben Sie/bleibt alle gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Volkmar Stein (Präsident)
Andrea Holz (Geschäftsführerin)

30.03.2021 - 7. Information für BSSA-Mitgliedsvereine im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
Sehr geehrte Sportfreund*innen, anbei erhalten Sie weitere wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.

1. Weiterführung des Sportbetriebes (Anlage 1, Anlage 2)

Auf Grundlage der 11. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Anlage 1) des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. März 2021 kann der Sportbetrieb in freier Natur weitergeführt werden. Aufgrund der steigenden Corona-Infektionen sind weitere Öffnungsschritte aktuell nicht möglich.

Welche Schritte zu beachten sind, wenn BSSA-Mitgliedsvereine die Möglichkeit der ersten Stufe des Wiedereinstiegs in die sportliche Betätigung in freier Natur nutzen können, finden Sie nochmals im Anhang dieser E-Mail (Anlage 2) oder unter https://www.bssa.de/rehabilitationssport/downloads-rehasport/

Diese Regelung gilt lt. o. g. Verordnung bis zum 18. April 2021.

2. Umfrage zur Durchführung des Rehasports im Freien

Um einen Überblick zu erhalten, welche BSSA-Mitgliedsvereine den ärztlich verordneten Rehasport im Freien anbieten bzw. die Umsetzung planen, bitten wir Sie bis zum 9. April 2021 an unserer kurzen Umfrage teilzunehmen (eine Minute) – hier ist der Link: BSSA- Umfrage zu Angeboten im Rehasport

Vielen Dank für Ihre Mühe!

3. Finanzielle Hilfen für Sportvereine 2021

3.1 „Coronahilfe – Sport“ für 2021 (Landesmittel Sachsen-Anhalt)
(Anlagen 3, 4, 5 und 6)“

In Sachsen-Anhalt können Sportvereine und -verbände auch 2021 finanzielle Unterstützung beantragen, wenn sie während der Corona-Pandemie zum Beispiel durch Zahlungsprobleme in der Existenz bedroht sind. Nach Angaben von Sachsen-Anhalts Sportminister Michael Richter stehen 2021 für die „Coronahilfe Sport“ gegenwärtig Landesmittel in Höhe von 1.000.000 Euro bereit: „Corona hat erhebliche Auswirkungen auch auf die Sportlandschaft in Sachsen-Anhalt. Wir helfen damit den Vereinen und Verbänden, die wegen der Pandemie in eine existenziell bedrohliche Finanzlage geraten sind.“ Die „Coronahilfen Sport“ werden als Billigkeitsleistungen insbesondere Sportvereinen gewährt, um deren Existenz zu sichern. Bereits 2020 hatte es das gleichnamige Unterstützungsprogramm gegeben, über das im vergangenen Jahr 51 Vereine 582.000 Euro erhalten haben. Die neue Richtlinie zur „Coronahilfe Sport“ für das Jahr 2021 des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, die Pressemitteilung sowie das entsprechende Antragsformular finden Sie in den Anlagen dieser Mail. Alle Dokumente sind zudem auf der Homepage des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, das zugleich Bewilligungsbehörde ist, unter „Coronahilfen Sport“ abrufbar: https://lsaurl.de/Vereinshilfen

Ihre Anträge können Sie bis zum 30. Juni 2021 an das Landesverwaltungsamt per Post oder Mail versenden:

Landesverwaltungsamt
Nebenstelle Magdeburg
Hakeborner Straße 1
39112 Magdeburg
Mail: Coronahilfen-Sport@lvwa.sachsen-anhalt.de

Weitere Hinweise zur Antragstellung finden Sie in der Anlage 6.

3.2 Corona-Hilfe für BSSA-Mitgliedsvereine

Im Namen unseres Präsidiums dürfen wir Ihnen eine gute Nachricht übermitteln. Es wird, wie im letzten Jahr, aufgrund der Corona-Pandemie für alle Mitgliedsvereine des BSSA auch in diesem Jahr die Umlage „Handicap-Groschen“ für den Förderverein erlassen. Vorausgegangen ist ein entsprechender Beschluss des Vorstandes unseres Fördervereins.

Wir hoffen, dass wir mit diesem Beschluss ein symbolisches Zeichen setzen konnten, um gemeinsam diese herausfordernden Zeiten zu überstehen.

4. Einladung BSSA–Online Angebote im April 2021

4.1 BSSA-Online Seminare April 2021 (Anlagen 7, 8, 9)

Als Angebot für unsere Mitgliedsvereine und deren Übungsleiter*innen plant der BSSA im April 2021 weitere BSSA-Online Seminare. Einen Überblick finden Sie in der Anlage 7.
Ihre verbindliche Anmeldung schicken Sie bitte bis spätestens einen Tag vor dem Online-Seminar an info@bssa.de, im Anschluss erhalten Sie den Link zur Einwahl.

4.2 Einladung zur Videokonferenz am Freitag, 09.04.2021 um 10:00 Uhr

Gern möchten wir Sie zu unserer nächsten Videokonferenz zu folgenden Themen einladen:

  • Aktuelle Situation in den Vereinen (Mitgliederentwicklung, finanzielle Situation)
  • Aktuelle Informationen zum Vereinsrecht/Mitgliederversammlung
  • Durchführung des Rehasports (Telesport/Sport im Freien)
  • Abrechnung des Rehasports

Die Videokonferenz wird geleitet von Andrea Holz (Geschäftsführerin BSSA). Weiterhin begleiten die Videokonferenz Silke Gebhardt (Bildungsreferentin) und Doreen Seiffert (Referentin Rehabilitationssport).

Bei Interesse an einer Teilnahme schicken Sie bitte bis spätestens 08:30 Uhr am 09.04.2021 eine E-Mail an info@bssa.de, dann erhalten Sie anschließend Ihre Zugangsdaten zur Videokonferenz. Notwendig ist ein Rechner/Handy mit Kamera und integriertem Lautsprecher und Mikrofon. Alternativ können auch externe Kopfhörer genutzt werden.

4.3 Einladung zur Online – BSSA Regionalkonferenz (Anlagen 10, 11)

Gern möchten wir Sie und Ihr Team auch in dieser Zeit über die wichtigsten Themen zur aktuellen sportpolitischen Lage sowie zum Behinderten- und Rehabilitationssport informieren und laden recht herzlich zu unserer Online-Regionalkonferenz 2021 am Samstag, 24.04.2021 von 09:00 – 13:00 Uhr ein. In der Anlage 10 finden Sie unseren geplanten Ablauf.

Wir bitten Sie um eine verbindliche namentliche Rückmeldung auf der beiliegenden Anmeldeliste (Anlage 11) an unsere Geschäftsstelle (Fax: 0345 5170825, E-Mail: info@bssa.de) bis zum 19.04.2021.

Als Serviceleistung des BSSA sind die Online-Seminare während der Corona-Pandemie für alle Mitgliedsvereine kostenfrei!
(Hinweis: Es werden keine Lerneinheiten zur Verlängerung der Übungsleiterlizenzen vergeben.)

5. DRV – Mitteldeutschland (Anlage 12)

Laut Information der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wird der Corona-Zuschlag von 0,25 € pro Teilnehmer*in/Übungseinheit bis zum 30.06.2021 verlängert.

6. E-Mail Versand Leben mit Sport

Als Service des BSSA erhalten Sie die Verbandszeitschrift „Leben mit Sport“ ergänzend zur Printversion im PDF-Format (Anlage 13). Gerne können Sie diese PDF auch an Ihre Vereinsmitglieder weiterleiten. Zukünftig werden wir die Verbandszeitschrift als PDF-Datei auch an alle kooperierenden Einrichtungen (z. B. Physiotherapiepraxen, Fitnessstudios) weiterleiten. So werden Ihre Partner*innen ebenfalls über die wichtigsten Inhalte im Behinderten- und Rehabilitationssport informiert.

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Wir wünschen allen Mitgliedsvereinen und Ihren Mitarbeiter*innen ein schönes Osterfest und viel Energie zum Umsetzen des Wiedereinstiegs in den Breiten- und Rehabilitationssport – jedoch das Wichtigste – bleiben Sie/bleibt alle gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Volkmar Stein (Präsident)
Andrea Holz (Geschäftsführerin)

08.03.2021 - 6. Information für BSSA-Mitgliedsvereine im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
Sehr geehrte Sportfreund*innen, anbei erhalten Sie weitere wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.

1. Wiederaufnahme des Sportbetriebes (Anlage 1)

Auf Grundlage der Zehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. März 2021 kann ab 8. März 2021 in einem ersten Schritt die Wiederaufnahme des Sportbetriebes in freier Natur erfolgen.

Folgende Schritte sind zu beachten, wenn BSSA-Mitgliedsvereine die Möglichkeit der ersten Stufe des Wiedereinstiegs in die sportliche Betätigung in freier Natur nutzen können und wollen:

  • Beachtung und Umsetzung der o. g. Landesverordnung
  • Beachtung und Umsetzung der jeweiligen Allgemeinverfügung des Landkreises bzw. kreisfreien Stadt besorgen sich die Vereine bitte eigenverantwortlich noch vor Übungsbeginn.
  • Beachtung und Umsetzung der Kriterien des Deutschen Behindertensportverbandes (DBS) sowie des BSSA zur Wiederaufnahme des Rehasports in Kleingruppen im Freien (Anlagen 2 und 3)
  • Nutzung des bereits vorhandenen Hygienekonzeptes des Vereins mit Abstands-, Hygieneregeln und Angaben zur Gruppengröße à Hierzu stellt der BSSA nochmals ein Musterkonzept zur Verfügung (Anlage 4)
    Bestandteil des Konzeptes ist die Einverständniserklärung der Teilnehmer*innen (Anlage 5)
  • ggf. nochmaliges Einreichen des Konzeptes bei dem zuständigen Träger der Sportanlage, der jeweiligen Kommune bzw. des Landkreises (bitte hinterfragen Sie dies beim jeweiligen Träger)
  • ggf. Beginn der sportlichen Betätigung erst nach entsprechender Genehmigung

Anmerkung: Vereine, die im Freien keine Sportflächen (z. B. Sportplatz) eines öffentlichen Trägers (Kommune, Landkreis) nutzen, benötigen ebenfalls ein Hygienekonzept. Bei Kontrollen durch das regionale Ordnungs- bzw. Gesundheitsamt ist das Konzept vorzulegen.

Diese Regelung gilt lt. o. g. Verordnung bis zum 28. März 2021.

2. Durchführung von Eingangsgesprächen

Trotz der Corona-Pandemie melden sich Interessenten in den Vereinen, um am Rehabilitationssport teilzunehmen. Der BSSA empfiehlt Eingangsgespräche für den Rehabilitationssport per Telefon durchzuführen. Die Formulare (Datenschutz, Beratungsprotokoll, Eingangsfragebogen, Einverständniserklärung Corona) können zum Beginn des Rehabilitationssports von den Teilnehmenden unterzeichnet werden.

3. Einladung BSSA–Online Seminare

Als Angebot für unsere Mitgliedsvereine und deren Übungsleiter*innen plant der BSSA weitere BSSA-Online Seminare.

3.1 Thema: „Effiziente Verwaltung mit der Rehasportzentrale digital“

Termine: 16. März 2021, 20. April 2021
Zeit: 17:00-18:00 Uhr
Unser Kooperationspartner optadata stellt exklusiv für alle Mitgliedsvereine die digitale Verwaltung des Rehasports mit dem Programm Rehasportzentrale vor.

Weitere Informationen zu den Inhalten und den Link zur Online-Anmeldung erhalten Sie direkt bei optadata in der Anlage 6.

3.2 Themen Öffentlichkeitsarbeit

Thema: Wie sage ich’s der Presse? – Öffentlichkeitsarbeit mit klassischen Medien
Termin: Dienstag 23. März 2021 (Meldeschluss bis 19. März 2021)
Zeit: 18:00 – 20:00 Uhr
– Themensuche
– Presselandschaft Sachsen-Anhalt im Überblick
– Pressetexte formulieren (Aufbau, Key-Wörter)
– Fotos für die Presse
– Versand an die Presse
– Pressespiegel

Thema: Kommunikation mit Abstand – Herausforderungen zu Corona-Zeiten
Termin: Mittwoch: 31. März 2021 (Meldeschluss: 29. März 2021)
Zeit: 18:00 bis 20:00 Uhr
– Digitale Kommunikation – Überblick
– die gängigsten Wege der online-Kommunikation
– Infos „empfängergerecht“ aufarbeiten
– Datensicherheit/Quellenangaben
– sorgsamer Umgang miteinander
– Schaffe ich das?

Die Foliensammlung wird als PDF-Dokument mit den Zugangsdaten zum jeweiligen Seminar versendet.

Bei Interesse an einer verbindlichen Teilnahme schicken Sie bitte bis zum Meldeschluss eine E-Mail an info@bssa.de, dann erhalten Sie Ihre Zugangsdaten zum ZOOM-Seminar.
Notwendig ist ein Rechner/Handy mit Kamera und integriertem Lautsprecher und Mikrofon. Alternativ können auch externe Kopfhörer genutzt werden.

Als Serviceleistung des BSSA sind die Online-Seminare während der Corona-Pandemie für alle Mitgliedsvereine kostenfrei! (Hinweis: Es werden keine Lerneinheiten zur Verlängerung der Übungsleiterlizenzen vergeben.)

4. Online – Fortbildung B21-F22 Bewegung und Atmung – Atmung und Bewegung

Termin: 28.04.2021 Online von 18:00 – 21:00 Uhr
Lehrgangsvoraussetzung: Lizenz Übungsleiter/-in B Sport in der Rehabilitation
Zielgruppe: Alle Personen mit einer Lizenz Übungsleiter/-in B Sport in der Rehabilitation, welche Ihre gültige Übungsleiterlizenz verlängern möchten.
Umfang/Kursinhalte: 4 LE (anteilig für alle Blöcke zur Lizenzverlängerung)
Hauptreferentin: Dipl. Sportwissenschaftlerin Christiane Peucker

In dieser Fortbildung steht die Atmung im Mittelpunkt. Neben einem Theorieteil, welcher kurz die Anatomie, die Physiologie und mögliche Beschwerden des Atmungssystems wiederholt, werden im zweiten Teil praktische Übungen u. a. zur Atemgymnastik, Atemlenkung und Atemwahrnehmung durchgeführt. Besonders im Hinblick auf zukünftige Post-Covid-Rehabilitanden rückt die Atmung vermehrt in den Fokus des Rehabilitationssports.

Die Fortbildung wird als Online-Fortbildung über die Zoom-App durchgeführt.

Das Web-Seminar wird mit 3 LE zur Lizenzverlängerung anerkannt. Die Anmeldung und Koordination der Veranstaltung erfolgt über die Bundesgeschäftsstelle des Deutschen Behindertensportverbandes.

5. Service der ARAG (Anlage 7)

Analog zum Jahr 2020 gilt bis auf weiteres der Versicherungsschutz für Vereinsmitglieder während ihrer individuellen sportlichen Aktivitäten (Einzeltraining), sowohl in der von ihm im Verein betriebenen Sportart, als auch zum Betreiben und Aufrechterhalten der dazu erforderlichen Fitness. Das im Sportversicherungsvertrag für derartige „Einzelunternehmungen“ geltende Erfordernis einer vom Vereinsvorstand oder sonst autorisierten Person erteilten „Anordnung“ bedarf es bis auf weiteres nicht. Die Erweiterung der Sport-Unfallversicherung gilt bis die Behörden den regulären Sport- und Spielbetrieb der Vereine wieder zulassen.

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Wir wünschen allen Mitgliedsvereinen und Ihren Mitarbeiter*innen frohe Energie zum Umsetzen des Wiedereinstiegs in den Breiten- und Rehabilitationssport – jedoch das Wichtigste – bleiben Sie/bleibt alle gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Volkmar Stein (Präsident)
Andrea Holz (Geschäftsführerin)

26.02.2021 - 5. Information für BSSA-Mitgliedsvereine im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Sehr geehrte Sportfreund*innen, anbei erhalten Sie weitere wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.

1. Entwurf „Sachsen-Anhalt Plan 2021“ (Anlage 1)

Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat am Dienstag in einer Pressekonferenz einen Entwurf, den sog. Sachsen-Anhalt-Plan 2021, zur Öffnungsstrategie vorgestellt (siehe Entwurf Anlage 1).

Aus Sicht des BSSA stellt der aktuelle Entwurf keine wirkliche Öffnungsperspektive für die nächsten Monate für unsere Mitgliedsvereine dar. Der BSSA plant deshalb in Abstimmung mit dem LandesSportBund Maßnahmen, um eine zeitnahe Durchführung des Rehabilitationssports zu ermöglichen.

Unabhängig davon bleiben die Gespräche der Länder mit der Kanzlerin in der nächsten Woche abzuwarten, ob es in deren Folge diesbezüglich zu Konkretisierungen kommen sollte.

2. Einladung zu BSSA–Online Seminaren und zur Videokonferenz

03.03.2021: Planung und Umsetzung von Online-Sportangeboten
Zeit: 18:00-20:00 Uhr

04.03.2021: BSSA-Videokonferenz (Themen: aktuelles Vereinsrecht bezüglich Mitgliederversammlungen 2021 und Verzicht auf Mitgliedsbeiträge, Transparenzregister, Abrechnung Rehasport, Austausch, Fragen der Vereine)
Zeit: 10:00 – 12:00 Uhr

16.03.2021: „Effiziente Verwaltung mit der Rehasportzentrale digital“

Unser Kooperationspartner optadata stellt exklusiv für alle Mitgliedsvereine die digitale Verwaltung des Rehasports mit dem Programm Rehasportzentrale vor. Weitere Informationen zu den Inhalten und dem Link zur Online-Anmeldung direkt bei optadata erhalten Sie in der Anlage 3.
Zeit: 17:00 – 18:00 Uhr

Als Serviceleistung des BSSA sind die Online-Seminare sowie die Teilnahme an Videokonferenzen während der Corona-Pandemie für alle Mitgliedsvereine kostenfrei!
(Hinweis: Es werden keine Lerneinheiten zur Verlängerung der Übungsleiterlizenzen vergeben.)

Bei Interesse an einer verbindlichen Teilnahme schicken Sie bitte bis spätestens jeweils einen Tag im Voraus eine E-Mail an info@bssa.de, dann erhalten Sie Ihre Zugangsdaten zum ZOOM-Seminar. Notwendig ist ein Rechner/Handy mit Kamera und integriertem Lautsprecher und Mikrofon. Alternativ können auch externe Kopfhörer genutzt werden.

3. DBS-Web-Seminar „COVID-19 und Rehabilitationssport” (Anlage 4)

Kurzatmigkeit, Veränderungen am Herzen oder aber auch orthopädische Probleme durch lange Liegedauer und Muskelabbau – eine COVID-19 Erkrankung kann viele Gesichter haben. Daraus können chronische Erkrankungen oder (drohende) Behinderungen entstehen. Prof. Dr. Wilhelm Bloch von der Deutschen Sporthochschule Köln informiert Übungsleiter*innen über die möglichen Auswirkungen, Spät- und Langzeitfolgen einer COVID-19 Erkrankung und die Relevanz im Rehabilitationssport.

Das Web-Seminar wird mit 3 LE zur Lizenzverlängerung anerkannt. Die Anmeldung und Koordination der Veranstaltung erfolgt über die Bundesgeschäftsstelle des Deutschen Behindertensportverbandes.

Anbei erhalten Sie den Link zur Anmeldung – bitte hier anklicken: https://forms.office.com/Pages/ResponsePage.aspx?id=1I1iYQ339E2CxJ7LF7P30TFAU9eHrZBGql1Mw3R2fhtUNkFOVVlQVDU0R0tGVVBXVUxCQlFUVldBMS4u

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4. BSSA-Online-Umfrage zur Nutzung von sozialen Medien

Der BSSA beteiligt sich aktiv auf den Internetplattformen Facebook und Instagram. Um einen Überblick zur erhalten, welche BSSA-Mitgliedsvereine diese und/oder andere Internetplattformen nutzen, bitten wir Sie bis zum 15.03.2021 an unserer kurzen Umfrage teilzunehmen (eine Minute) – hier ist der
Link: https://www.surveymonkey.de/r/QY52LZD

Vielen Dank für Ihre Mühe!

5. Transparenzregister: Was tun beim Erhalt eines Gebührenbescheids?

Zahlreiche Mitgliedsvereine des LSB Sachsen-Anhalt haben in den letzten Tagen Post von der Bundesanzeiger Verlags GmbH erhalten. Darin werden sie zur Zahlung von Gebühren für die Eintragung ins Transparenzregister aufgefordert. Was ist das Transparenzregister und wie sollten Vereine auf die Gebührenbescheide reagieren? Sportvereine, die jetzt erstmals einen Gebührenbescheid für die Jahre 2018 – 2020 erhalten haben, müssen auf jeden Fall die Gebühren entrichten. Für die folgenden Jahre können sie einen Befreiungsantrag stellen, um weitere Gebührenbescheide zu vermeiden.

Die komplette Meldung findet ihr hier: https://www.lsb-sachsen-anhalt.de/2015/o.red.r/news.php?id=1751

6. Online-Seminar zum Einstieg in das Para-Tischtennis

Der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Sachsen-Anhalt richtet am 23. März 2021 von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr ein Online-Seminar zum Einstieg in`s Para Tischtennis aus.

Was ist Para Tischtennis? Wer kann diesen Sport betreiben (Thema Klassifizierung)? Was benötige ich als Verein/Trainer*in/Spieler*in? Welche Wettkämpfe gibt es? Wo kann ich Para Tischtennis in Sachsen-Anhalt spielen? Auf alle diese Fragen haben Landestrainerin Anja Pöppich und BSSA-TT-Fachwart Steffen Klask eine Antwort. Das Seminar ist als Serviceleistung des BSSA kostenfrei!

Teilnahmemeldungen sind bis zum 19.03.2021 möglich.

Hier gehts direkt zum Angebot: https://www.bssa.de/aktuelles/einladung-zum-online-seminar-einstieg-para-tischtennis/

Wir hoffen sehr, dass die Infektionszahlen auch weiterhin sinken.
Wir wünschen allen Mitgliedsvereinen und Ihren Mitarbeiter*innen weiterhin ein gutes Durchhaltevermögen – jedoch das Wichtigste – bleiben Sie/bleibt alle gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Volkmar Stein (Präsident)
Andrea Holz (Geschäftsführerin)

19.02.2021 - 4. Information für BSSA-Mitgliedsvereine im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Sehr geehrte Sportfreund*innen,anbei erhalten Sie weitere wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.

1. Durchführung des Rehabilitationssports weiterhin ausgesetzt

Der BSSA hat in den vergangenen Wochen alles versucht, damit der ärztlich verordnete Rehabilitationssport in Sachsen-Anhalt weitergeführt werden kann. Trotz der intensiven Bemühungen, u. a. einen Brief an die Ministerin Frau Grimm-Benne und an Minister Herrn Richter, darf der Rehabilitationssport laut der 4. Verordnung zur Änderung der 9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.02.2021 gemäß § 4 Punkt 3 noch nicht durchgeführt werden. Der BSSA bleibt weiterhin im engen Kontakt mit den zuständigen Ministerien mit dem Ziel, dass der Rehabilitationssport schnellstmöglich wieder durchgeführt werden kann.

2. Informationen zum § 5 des COVID-19 Gesetzes

Als zusätzlichen Service veranstaltete der BSSA am 16.02.2021 von 18:00 – 20:00 Uhr ein Online-Seminar zum Thema „Mitgliederversammlung 2021 – Rechtssichere Planung und Durchführung“ mit insgesamt 31 Teilnehmenden aus 27 Mitgliedsvereinen.
Referent und Jurist Stefan Wagner erläuterte die Sonderregelungen zur Durchführung von Mitgliederversammlungen im Jahr 2021, insbesondere den § 5 des COVID 19 Gesetzes (tritt ab 28.02.2021 in Kraft).

Was regelt § 5 des COVID-19-Gesetzes für das Jahr 2021?

  • Automatische Verlängerung der Amtszeit des Vorstands (nur § 26 BGB) ohne Wahlen
  • Virtuelle Mitgliederversammlung mit oder ohne vorgezogene Briefwahl
  • Aussetzung der Einberufungspflicht für die Mitgliederversammlung nach § 36 BGB
  • Schriftliches Umlaufverfahren außerhalb einer Mitgliederversammlung
Hinweis: Dies gilt auch ohne Satzungsgrundlage, aber nur für das Jahr 2021!
Weitere Informationen zum Thema „Mitgliedergliederversammlung 2021“ finden Sie in der Broschüre „FAQ zum COVID-19-Gesetz“, welche von Stefan Wagner erstellt wurde. Die Broschüre können Sie für 12,00 € direkt beim Verlag Vereins & Vorstandspraxis bestellen, bitte füllen Sie den Bestellzettel (Anlage 1) aus und schicken diesen an StefanHHWagner@gmx.de

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3. Einladung zum BSSA–Online Seminar am 03.03.2021, 18:00-20:00 Uhr

Die Planung und Durchführung von Onlinesport-Angeboten, sowohl für den Mitgliedersport als auch für den Rehasport, stellt viele Mitgliedsvereine vor eine große Herausforderung. Erfahren Sie in unserem geplanten BSSA-Online Seminar zum Thema „Planung und Umsetzung von Online-Sportangeboten“ wie diese geplant und mit welchen technischen Möglichkeiten umgesetzt werden können.
Das Online-Seminar wird von Florian Giese (Dipl. Sportwissenschaftler, Übungsleiter und stellv. Geschäftsführer des VSB 1980 Magdeburg e. V.) geleitet und wird exklusiv für BSSA-Mitgliedsvereine angeboten. Der VSB 1980 Magdeburg, Trägerverein des Regionalzentrums des BSSA, hat unter Leitung von Florian Giese zahlreiche Videos für seine Mitgliedergruppen erstellt und nutzt dafür u.a. einen eigenen Youtube Kanal.

Nutzen Sie diese Möglichkeit zum Austausch und melden Sie sich zu folgendem Termin an:
Als Serviceleistung des BSSA ist das Online-Seminar für alle Mitgliedsvereine kostenfrei!

Bei Interesse an einer verbindlichen Teilnahme schicken Sie bitte bis spätestens 02.03.2021 12:00 Uhr eine E-Mail an info@bssa.de, dann erhalten Sie Ihre Zugangsdaten zum ZOOM-Seminar. Notwendig ist ein Rechner/Handy mit Kamera und integriertem Lautsprecher und Mikrofon. Alternativ können auch externe Kopfhörer genutzt werden.

4. Einladung zur Videokonferenz am Donnerstag, 04.03.2021 um 10:00 Uhr

Wir möchten weiterhin mit Ihnen im engen Austausch bleiben und laden Sie zu unserer nächsten geplanten Videokonferenz zu folgenden Themen ein:

  • Aktuelle Situation in den Vereinen (Mitgliederentwicklung, finanzielle Situation)
  • Abrechnung des Rehasports
  • Fragen und Anliegen der Vereine

Die Videokonferenz wird geleitet von Andrea Holz (Geschäftsführerin BSSA). Weiterhin begleiten die Videokonferenz Silke Gebhardt (Bildungsreferentin) und Doreen Seiffert (Referentin Rehabilitationssport).
Bei Interesse an einer Teilnahme schicken Sie bitte bis spätestens 03.03.2021 um 8:30 Uhr eine E-Mail an info@bssa.de, dann erhalten Sie anschließend Ihre Zugangsdaten zum ZOOM-Seminar. Notwendig ist ein Rechner/Handy mit Kamera und integriertem Lautsprecher und Mikrofon. Alternativ können auch externe Kopfhörer genutzt werden.

5. Online-Zusatzfortbildung B21-F20 Unsere Ernährung – mit kleinen Tipps fit und gesund bis ins hohe Alter!

Termin der Fortbildung: 05.03.2021, 9:00 – 16:30 Uhr über ZOOM
Zielgruppe: Alle Personen mit einer Lizenz Übungsleiter/-in B Sport in der Rehabilitation, welche Ihre gültige Übungsleiterlizenz verlängern möchten.
Umfang/Kursinhalte: 8 LE (anteilig für alle Blöcke zur Lizenzverlängerung)
Kurskosten: Teilnehmer*innen aus Mitgliedsvereinen des BSSA (Delegierung durch den Verein) bezahlen 45,- Euro

Hauptreferent: Dipl. Ernährungswissenschaftler Marco Spielau

Fortbildungsinhalte: Wir alle essen – und das täglich! Und wir alle möchten gesund alt werden. Doch wie bekommen wir das mit dem richtigen Essen auch hin? Lernen sie hier die kleinen Tricks im Alltag und erfahren sie viele spannende Dinge zu unserer Ernährung!
Unter Anderem: Was ist unser Immunsystem und wie können wir es stärken? Was hat es mit dem Säure-Basen Haushalt auf sich? Wie viel müssen wir wirklich trinken? Auch Punkte was es mit dem Weizen und unserem Darm oder was es mit dem Alkohol auf sich hat werden wir besprechen.
Seien sie gespannt auf einen Rundflug durch verschiedenste Aspekte unserer täglichen Ernährung!

Bei Interesse an einer verbindlichen Teilnahme schicken Sie bitte das Anmeldeformular entweder per E-Mail an: s.gebhardt@bssa.de oder per Fax/Post. Technische Voraussetzungen für die Teilnahme ist ein Rechner/Handy mit Kamera und integriertem Lautsprecher und Mikrofon. Alternativ können auch externe Kopfhörer genutzt werden.

6. DOSB Regelung zur 1. Hilfe-Ausbildung

Corona: Keine Anerkennung von Online-Erste-Hilfe-Kursen in der DOSB-Lizenzausbildung
So gilt dann, wenn Übungsleiter*innen/Trainer*innen Ersthelfer im Verein sind, das Regelwerk der DGUV. Die DGUV erkennt keine Online-Erste Hilfe für Ersthelfer an. Den Vereinen, die verpflichtet sind qualifizierte Ersthelfer bereitzustellen, drohen insoweit Konsequenzen von Seiten des zuständigen Unfallversicherungsträgers (VBG).
Weitere Informationen unter: https://wissensnetz.dosb.de/node/76598


Wir wünschen allen Mitgliedsvereinen und Ihren Mitarbeiter*innen weiterhin ein gutes Durchhaltevermögen – jedoch das Wichtigste – bleiben Sie/bleibt alle gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Volkmar Stein (Präsident)
Andrea Holz (Geschäftsführerin)

29.01.2021 - 3. Information für BSSA-Mitgliedsvereine im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
Sehr geehrte Sportfreund*innen, anbei erhalten Sie weitere wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.

1. Einladung zum Webinar

Die Corona-Pandemie stellt die Planung und Durchführung von Mitgliederversammlungen für viele Mitgliedsvereine vor eine große Herausforderung. Erfahren Sie in unserem geplanten Webinar zum Thema „Mitgliederversammlung 2021 – Rechtssichere Planung und Durchführung“ wie und auf welcher Grundlage Mitgliederversammlungen 2021 stattfinden können. Das Webinar wird von Stefan Wagner (Jurist und Vereinspraktiker) geleitet und wird exklusiv für BSSA-Mitgliedsvereine angeboten. Er unterrichtet seit Jahren an der Führungsakademie des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) in Köln und hält regelmäßig Seminare für Vereine und Verbände.

Termin des Webinars: Dienstag, 16.02.2021, 18:00 – ca. 19:30 Uhr

Als Serviceleistung des BSSA ist das Webinar für alle Mitgliedsvereine kostenfrei!
Bei Interesse an einer verbindlichen Teilnahme schicken Sie bitte bis spätestens 05.02.2021 12:00 Uhr eine E-Mail an info@bssa.de, dann erhalten Sie Ihre Zugangsdaten zum Webinar. Notwendig ist ein Rechner/Handy mit Kamera und integriertem Lautsprecher und Mikrofon. Alternativ können auch externe Kopfhörer genutzt werden.

2. DRV Bund/Mitteldeutschland

2.1 Sonderregelungen zur Verlängerung des Verordnungszeitraumes

Laut der Informationen der DRV Bund und DRV Mitteldeutschland gelten folgende Sonderregungen zur Verlängerung des Verordnungszeitraumes (Anlage 1_Info DRV Mitteldeutschland):
Für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021

  • Verlängerung des Genehmigungszeitraumes
    • für den Beginn der Verordnung → 3 Monate
    • für den Abschluss der Verordnung → 3 Monate
  • Es gilt die mit der jeweiligen Verordnung verbundene Zusage der DRV Bund/Mitteldeutschland zur Kostenübernahme (auch bei einem späteren Beginn bzw. späterer Fortführung sowie Beendigung
  • Kann eine (weitere) Durchführung von Rehasport nicht innerhalb der eingeräumten Fristenverlängerung erfolgen (z. B. weil sich die Krisensituation bis dahin nicht wesentlich gebessert hat), kann eine Abrechnung erfolgen.
2.2 Tele-/Online Rehasport

Die Möglichkeit der Abrechnung des Rehabilitationssports als Tele-/Online-Angebot wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Bei der Durchführung von Tele-/Online-Rehasport gelten analog die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherungen.

2.3 Corona – Zuschlag (Anlage 2)

Laut Information der DRV Bund und der DRV Mitteldeutschland wird die Zahlung des Corona-Zuschlages von 0,25 €/Teilnahme/Teilnehmenden bis zum 31.03.2021 verlängert.

3. Online-Zusatzfortbildung B21-F18 | Unsere Ernährung – mit kleinen Tipps fit und gesund bis ins hohe Alter!

Zielgruppe: Alle Personen mit einer Lizenz Übungsleiter/-in B Sport in der Rehabilitation, welche Ihre gültige Übungsleiterlizenz verlängern möchten.

Umfang/Kursinhalte: 8 LE (anteilig für alle Blöcke zur Lizenzverlängerung)

Hauptreferent: Dipl. Ernährungswissenschaftler Marco Spielau

Fortbildungsinhalte: Wir alle essen – und das täglich! Und wir alle möchten gesund alt werden. Doch wie bekommen wir das mit dem richtigen Essen auch hin? Lernen sie hier die kleinen Tricks im Alltag und erfahren sie viele spannende Dinge zu unserer Ernährung!
Unter Anderem: Was ist unser Immunsystem und wie können wir es stärken? Was hat es mit dem Säure-Basen Haushalt auf sich? Wie viel müssen wir wirklich trinken? Auch Punkte was es mit dem Weizen und unserem Darm oder was es mit dem Alkohol auf sich hat werden wir besprechen.

Seien sie gespannt auf einen Rundflug durch verschiedenste Aspekte unserer täglichen Ernährung!
Termin der Fortbildung: 26.02.2021, 9:00 Uhr

Kurskosten: Teilnehmer*innen aus Mitgliedsvereinen des BSSA (Delegierung durch den Verein) bezahlen 45,- Euro Bei Interesse an einer verbindlichen Teilnahme schicken Sie bitte das Anmeldeformular entweder per E-Mail an: s.gebhardt@bssa.de oder per Fax/Post. Technische Voraussetzungen für die Teilnahme ist ein Rechner/Handy mit Kamera und integriertem Lautsprecher und Mikrofon. Alternativ können auch externe Kopfhörer genutzt werden.

4. LSB bittet Vereine um Teilnahme an Corona-Umfrage

Die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie treffen den Sport hart. Der erneute Lockdown lässt das Sporttreiben im Verein zum wiederholten Mal komplett zum Erliegen kommen. Doch wie sehen die Auswirkungen der Pandemie konkret aus? Verliert der Verein Mitglieder, Förderer und Sponsoren. Wie steht es um die wirtschaftliche Lage im Verein? Der LSB Sachsen-Anhalt hat seine mehr als 3.000 Mitgliedsvereine Anfang Januar per Mail zur aktiven Teilnahme an einer Befragung des Bundeswirtschaftsministeriums aufgerufen.

Die komplette Meldung findet ihr hier: https://www.lsb-sachsen-anhalt.de/2015/o.red.r/news.php?id=1721

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Wir wünschen allen Mitgliedsvereinen und Ihren Mitarbeiter*innen weiterhin ein gutes Durchhaltevermögen bei den großen Herausforderungen – jedoch das Wichtigste – bleiben Sie/bleibt alle gesund!

Mit sportlichen Grüßen

Dr. Volkmar Stein (Präsident)
Andrea Holz (Geschäftsführerin)

14.01.2021 - 2. Information für BSSA-Mitgliedsvereine im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Sehr geehrte Sportfreund*innen, anbei erhalten Sie weitere wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.

1. Rehasport – Möglichkeit der Durchführung von „Tele-/Online Rehasport“

In der E-Mail vom 08.01.2021 hatten wir Ihnen bereits mitgeteilt, dass laut der 2. Verordnung zur Änderung der 9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.01.2021 der Rehabilitationssport gemäß § 8 Sportstätten und Sportbetrieb seit dem 11.01.2021 in Präsenz vorerst nicht mehr durchgeführt werden darf.

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise und der damit verbundenen erneuten Schließung aller Übungsgruppen hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen in Abstimmung mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenversicherungen auf Bundesebene die Durchführung des ärztl. verordneten Rehabilitationssports als „Tele/Online-Rehasport“ zur Abrechnung bis zum 30.06.2021 zugelassen.Zusammengefasst heißt das:

  • Die im Verein bereits anerkannten Rehasport-Gruppen können als Tele-/Online-Angebote während der Corona-Pandemie stattfinden (Herzsport ist ausgeschlossen).
  • Vorrausetzung ist, dass der Verein die technische Umsetzung über eine Internetplattform z. B. „gotomeeting.com, oder zoom APP“ schafft.
  • Voraussetzung ist, dass der Verein und die Teilnehmenden über ein Endgerät verfügen, worüber die verwendete Internet-Plattform funktioniert und dieses anwenden können.
  • Die vertraglich vereinbarten Kostensätze können abgerechnet werden. Die Unterschrift der Teilnehmenden erfolgt nach der Corona-Krise.
  • Die Mitglieder sowie die Nichtmitglieder sind während des Tele-/Online Rehasports über die ARAG-Sportversicherung versichert.

Alle wichtigen Informationen zu den Voraussetzungen, zur Durchführung, zum Datenschutz sowie zur Abrechnung des „Tele-/Online Rehasports“ sind in den Anlagen 1, 2 und 3 zusammengefasst.


Sollte Ihr Verein die Möglichkeit des „Tele-/Online Rehasports“ nutzen wollen, so füllen Sie bitte das Formular „Tele-/ Online Rehasport“ (Anlage 4) aus und schicken es an d.seiffert@bssa.de

Für Fragen zum Tele-/Online Rehasport steht Ihnen unsere Referentin Doreen Seiffert per E-Mail gern zur Verfügung. Für eine persönliche telefonische Beratung vereinbaren Sie bitte per E-Mail einen Termin mit Doreen Seiffert.


Hinweis: Die Fortführung des Rehabilitationssports in Form eines Tele-Angebotes stellt eine befristete Übergangsregelung während der Corona-Pandemie dar.


2. Einladung zur Videokonferenz am Freitag, 22.01.2021 um 10:00 Uhr

Gern möchten wir Sie zum Jahresauftakt zu einer Videokonferenz zu folgenden Themen einladen:

  • Aktuelle Situation in den Vereinen (Mitgliederentwicklung, finanzielle Situation)
  • Durchführung des Tele-/ Online Rehasports
  • Abrechnung des Rehasports

Die Videokonferenz wird geleitet von Andrea Holz (Geschäftsführerin BSSA). Weiterhin begleiten die Videokonferenz Silke Gebhardt (Bildungsreferentin) und Doreen Seiffert (Referentin Rehabilitationssport).
Bei Interesse an einer Teilnahme schicken Sie bitte bis spätestens 08:30 Uhr am 22.01.2021 eine E-Mail an info@bssa.de, dann erhalten Sie anschließend Ihre Zugangsdaten zur Videokonferenz. Notwendig ist ein Rechner/Handy mit Kamera und integriertem Lautsprecher und Mikrofon. Alternativ können auch externe Kopfhörer genutzt werden.

3. Erhöhung der Kostensätze ab 01.01.2021 (Anlage 5)

Kostensätze – Primärkassen (Landesebene)

Erfreulicherweise können wir Ihnen heute mitteilen, dass die Primärkassen die Zahlung der Corona-Zulage von 0,30 €/ Teilnehmer*innen/ Übungsstunde bis 30.06.2021 verlängert haben.
Eine Übersicht der aktuellen Kostensätze finden Sie in der Anlage 5.


4. Übungsleiterausbildung

Durch den erneut verhängten deutschlandweiten Lockdown infolge der Covid-19-Pandemie ist uns vorerst keine Durchführung von Präsenzunterricht möglich. Aus diesem Grund sind die Fortbildungen B21-F01 Mobility Training am 23.-24.01.2021 und B21-F02 Übungen rund um Einschränkungen der unteren Extremitäten am 26.-27.02.2021 leider abgesagt worden.

Wir versuchen diese Fortbildungen im Laufe des Jahres nachzuholen.

Die Grundlagenausbildung B21-G01 wird als Hybridkurs stattfinden. Der erste Teil vom 15.-18.02.2021 ist als Online-Seminar geplant und der zweite Teil in Präsenzunterricht (sobald es wieder möglich ist).

Bitte informieren Sie sich regelmäßig auf unserer Homepage über die Aus- und Fortbildungen. Wir halten Sie dort auf dem Laufenden.

5. Ideen zur Motivation von Mitgliedern und Teilnehmenden (Anlage 6)

Bereits im letzten Jahr hatten wir über die vielfältigen Angebote unserer Vereine für ihre Mitglieder und Teilnehmenden während der Corona-Krise informiert. In der Anlage 6 finden Sie eine Übersicht mit viele Ideen und Möglichkeiten zur Motivation Ihrer Mitglieder und Teilnehmenden während dieser herausfordernden Zeit.


Wir wünschen allen Mitgliedsvereinen und Ihren Mitarbeiter*innen weiterhin ein gutes Durchhaltevermögen bei den erneuten großen Herausforderungen – jedoch das Wichtigste – bleiben Sie/bleibt alle gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Volkmar Stein (Präsident)
Andrea Holz (Geschäftsführerin)

08.01.2021 - 1. Information für BSSA-Mitgliedsvereine im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Sehr geehrte Sportfreund*innen, zu Beginn des Jahres 2021 wünschen wir allen Mitstreitern eine stabile Gesundheit – das ist das Wichtigste. Bleiben Sie trotz der aktuellen Situation weiterhin optimistisch sowie gleichzeitig „negativ“.
Hiermit übersenden wir heute aktuelle Informationen.

1. Durchführung des Rehabilitationssports ausgesetzt

Laut der 2. Verordnung zur Änderung der 9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-nung des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.01.2021 darf der Rehabilitationssport gemäß § 8 Sportstätten und Sportbetrieb ab dem 08.01.2021 vorerst nicht mehr durchgeführt werden.
Hier der Link zur Verordnung: https://www.mz-web.de/blob/37906028/496e3c2bf3c442636ff32587379fb35d/download-neue-corona-vo-lsa-080121-data.pdf

2. Gemeinnützigkeitsreform: Neuerungen 2021

Mit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts sind für unsere Vereine erfreuliche Nachrichten verbunden, wie z. B.:

  • Erhöhung der jährlichen Übungsleiterpauschale von 2.400,- € auf 3.000 €
  • Anhebung der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720,- € auf 840,- €

Weiterhin wurden die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe zur Corona-Krise für Vereine zum 31.12.2021 verlängert. Die ausführlichen Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Zusammenstellung des LSB aus der Anlage.


3. Rette Deinen Sportverein durch DOSB-Initiative (Crowdfunding)

Der zweite Lockdown trifft die Vereine in Sportdeutschland hart. Mitglieder und Ehrenamtliche leiden unter den aktuellen Einschränkungen für Bewegung und Gesundheit im Sportverein. Jetzt geht es darum, nicht nur persönlich fit zu bleiben, sondern auch den eigenen Verein über den Winter zu retten. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat der seit Mitte des Jahres 2020 laufenden Initiative #SupportYourSport jetzt eine Sportdeutschland-Crowd auf der Plattform Fairplaid zur Seite stellt, die Vereine zusätzlich unterstützt.
Die komplette Meldung findet ihr hier: https://www.lsb-sachsen-anhalt.de/2015/o.red.r/news.php?id=1704


Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich trotz erneuter Kurzarbeit auch weiterhin zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund!

Mit sportlichen Grüßen
Dr. Volkmar Stein (Präsident) und Andrea Holz (Geschäftsführerin)