Rechtliche Grundlagen im Rehabilitations­sport

Qualitätssicherung als fester Bestandteil des Rehabilitationssports.

Was ist unter Rehabilitationssport zu verstehen?
Rehabilitationssport ist eine ärztlich verordnete sportliche Betätigung als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation unter Anleitung eines Fach-Übungsleiters sowie mit ärztlicher Betreuung/Überwachung. Rechtlicher Träger des Rehabilitationssports sind die Sportvereine.

  • Gesetzliche Grundlagen zur Durchführung des Rehabilitationssports sind das SGB IX § 64 sowie die „Rahmenvereinbarung über ambulanten Rehabilitationssports und das Funktionstraining vom 01.01.2022“.
  • Mitgliedsvereine des Behinderten- und Rehabilitations-Sportverbandes Sachsen-Anhalt e. V. (BSSA) können Rehabilitationssport als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarungen durchführen.
  • Rehabilitationssport hat im Vergleich zum Funktionstraining einen ganzheitlichen Ansatz. In den Mitgliedsvereinen des BSSA wird ausschließlich Rehabilitationssport durchgeführt.
  • Jeder Verein muss im Besitz eines Institutionskennzeichens sein.

Voraussetzung für die Durchführung des Rehabilitationssports ist die Anerkennung als ambulante Rehabilitationssportgruppe.

Wer kann am Rehabilitationssport teilnehmen?
Rehabilitationssport kommt für Menschen mit oder drohender Behinderung in Betracht. Bei folgenden Erkrankungen kann Rehabilitationssport gemäß § 64 SGB IX vom Arzt verordnet werden:

Orthopädie (O)
Amputationen, Gelenkschäden, Rheuma/ Arthrose, Erhalt von künstl. Gelenkersatz, Morbus Bechterew, Wirbelsäulenbeschwerden, Osteoporose, Krebserkrankungen

Innere Medizin (IM)
Asthma/ Atemwegserkrankungen, Diabetes Mellitus, Nierenerkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Arterielle Verschlusserkrankungen

Neurologie (N)
Cerebralparese, Multiple Sklerose, Morbus Parkinson, Schlaganfall, Querschnittlähmung

Sensorik (S)
Sehbehinderungen, Hörbehinderungen

Geistige Behinderung (GB)

Psychiatrie (P)

Rehabilitationssport wirkt mit den Mitteln des Sports und sportlich ausgerichteter Spiele ganzheitlich auf die Menschen!

Ziele & Zweck des Rehabilitationssports
Ziele des RehaSports
Wer kann Rehabilitationssport verordnen?
  • Die Verordnung von Rehabilitationssport erfolgt durch den behandelnden Arzt auf dem Formular Nr. 56 (Antrag auf Kostenübernahme) oder durch den Arzt der Rehabilitationskliniken anknüpfend an eine Anschlussheilbehandlung auf dem Formular G 850.
  • Die Verordnung von Rehabilitationssport belastet nicht das Budget des verordnenden Arztes.
  • Für die gesetzliche Rentenversicherung und die Alterssicherung der Landwirte kann Rehabilitationssport auch durch den Arzt/die Ärztin der Rehabilitationseinrichtung verordnet werden.

Was muss die Verordnung enthalten?

  • die Diagnose nach ICD 10, ggf. die Nebendiagnosen, soweit sie Berücksichtigung finden müssen oder Einfluss auf die Verordnungsnotwendigkeit haben,
  • die Gründe und Ziele, weshalb Rehabilitationssport/Funktionstraining (weiterhin) erforderlich ist; dazu sind auch Angaben über die vorliegenden Funktionseinschränkungen und zur psychischen und physischen Belastbarkeit zu machen,
  • die Dauer des Rehabilitationssports bzw. des Funktionstrainings,
  • eine Empfehlung für die Auswahl der für die Behinderung geeigneten Rehabilitationssportart
Welcher Leistungsumfang kann verordnet werden?
  • Im Bereich der Krankenversicherung wird entsprechend der jeweiligen Behinderung/Erkrankung eine festgelegte Anzahl von Übungseinheiten verordnet, die in bestimmten Zeiträumen zu absolvieren ist:
    1. 50 Übungseinheiten für alle Behinderungen/Erkrankungen (außer b, c und d), die im Zeitraum von 18 Monaten zu absolvieren sind,
    2. 90 Übungseinheiten für alle erwachsenen Patienten mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen, die im Zeitraum von 24 Monaten zu absolvieren sind,
    3. 120 Übungseinheiten in 24 Monaten für Kinder mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie
    4. 120 Übungseinheiten für alle Schwerstbehinderten, die im Zeitraum von 36 Monaten zu absolvieren sind.
  • Im Bereich der Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung, Rentenversicherung Mitteldeutschland) werden in der Regel 6 Monate Rehabilitationssport verordnet.
  • Im Bereich der Unfallversicherung ist die Dauer der Verordnung grundsätzlich nicht begrenzt. Vor allem bei schwerer Mobilitätsbehinderung sind Verlängerungen möglich.

Rehabilitationssport in Herzgruppen

  • Weitere Verordnungen sind möglich bei maximaler Belastungsgrenze < 1,4 Watt/kg Körpergewicht (Nachweise nicht älter als 6 Monate) als Folge einer Herzkrankheit oder aufgrund von kardialen Ischämiekriterien.
  • Bei anderen Indikationen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Leistungen notwendig, geeignet und wirtschaftlich sind (vgl. Ziffer 4.4.4). Der Leistungsumfang beträgt bei weiterer Verordnung jeweils 45 Übungseinheiten, die in einem Zeitraum von 12 Monaten in Anspruch genommen werden können (Richtwerte).