Gemäß § 4 Absatz 4 – Punkt 9 der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalts darf der Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen mit max. 10 Personen* zzgl. Übungsleiter*in durchgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 1 Absatz 3):
Testpflicht für alle Teilnehmenden und Übungsleiter*innen, d. h.

  • Schriftlicher Nachweis einer Teststelle über einen negativen Corona-Test (PCR bzw. Schnelltest, nicht älter als 24 h) oder
  • Selbsttest vor Ort unter Aufsicht

Von der Testpflicht ausgenommen sind folgende Personen:

    • vollständige geimpfte** Personen (Nachweis Impfausweis)
    • genesene*** Personen (Genesungsnachweis)
    • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m

* Laut § 4 Absatz 9 werden bei der Ermittlung der Anzahl der Personen vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt, das bedeutet für den Rehasport:

      • Zu den 10 getesteten Teilnehmenden können noch
        max. 5 vollständig geimpfte** bzw. genesene*** Teilnehmende hinzukommen;
      • n Herzgruppen dementsprechend 10 getestete Teilnehmende zzgl. 10 vollständig geimpfte** bzw. genesene*** Teilnehmende
        (max. 20 Teilnehmende lt. Rahmenvereinbarung zur Durchführung des Rehasports).

Erläuterung:
**geimpfte Personen:
Gemäß § 1 Absatz 4 Punkt 2 liegt ein vollständiger Impfschutz nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor (Nachweispflicht per Impfausweis)

***genesene Personen:
Gemäß § 1 Absatz 4 Punkt 3 gilt eine Person als genesen, wenn ein negativer PCR-Test vorliegt (die Testung muss mind. 28 Tage und darf höchstens 6 Monate zurückliegen)

Bildautor: Andreas Lander