Liebe Sportfreund*innen, anbei erhalten Sie weitere wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.
Gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.09.2021 (gültig bis 07.10.2021) teilen wir Ihnen weitere Informationen zur Durchführung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports und des organisierten Sportbetriebes mit.
(Anlage 1, Anlage 2)

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1. Ärztlich verordneter Rehabilitationssport (im Freien und in geschlossenen Räumen)

Aktuelle Regelungen (§ 11 Absatz 5)

  • durchgängige Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen
  • Führen eines Anwesenheitsnachweises
  • grundsätzlich keine Testpflicht für Teilnehmende und Übungsleiter*innen
  • Hinweis: regionale Bestimmungen der Gesundheitsämter beachten!

2. organisierter Sportbetrieb (Gesundheitssport / Mitgliedersport – ohne Verordnung) im Freien und in geschlossenen Räumen

Gemäß § 11 gelten folgende Regelungen:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht (§ 11 Abs. 1 Punkt 1)
  • Führen eines Anwesenheitsnachweises
  • grundsätzlich Testpflicht für Teilnehmende und Übungsleiter*innen (§ 11 Absatz 1 Punkt 3)
  • Hinweis: regionale Bestimmungen der Gesundheitsämter beachten!

3. Hinweise zur Inzidenz → siehe § 16 Verordnungsermächtigung

7-Tage Inzidenz über 35 (an drei aufeinanderfolgenden Tagen):

Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an mind. drei aufeinanderfolgenden Tagen, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt eine Testpflicht einführen.

7-Tage Inzidenz unter 35 (an zehn aufeinanderfolgenden Tagen):

Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an zehn aufeinanderfolgenden Tagen, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt von der Testpflicht abweichen.

Hinweis: Bitte informieren Sie sich bei den regionalen Gesundheitsämtern über die aktuellen Regelungen.

4. Hinweise zur 3-G-Regel (geimpft, genesen, getestet)

Unabhängig von der Inzidenz kann der Verein die 3-G-Regel einsetzen, d. h. ausschließlich vollständig geimpfte Personen (voller Impfschutz), genesene Personen (Nachweispflicht), Personen unter 18. Jahren (ohne Test) und getestete Personen (PCR-Test, Schnelltest oder Selbsttest vor Ort) dürfen am Sportprogramm teilnehmen.
Die Entscheidung zur Einführung des Modells obliegt dem Verein.

5. Hinweise zum 2-G-Zugangsmodell (Geimpfte und Genesene) → siehe § 2a

Für jeden Verein/Einrichtung besteht die Möglichkeit das 2-G-Zugangsmodell einzuführen, d. h. ausschließlich vollständig geimpfte Personen (voller Impfschutz), genesene Personen (Nachweispflicht) und Personen unter 18. Jahren dürfen das Gebäude betreten und am Sportangebot (ohne Test) teilnehmen. Dies gilt auch für Beschäftigte des Vereins.

Mit der Umsetzung des 2-G-Zugangsmodell kann von der Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und der Abstands- und Kapazitätsbegrenzung abgewichen werden, d. h. der Abstand muss nicht mehr eingehalten werden!

Die Umsetzung des Modells muss vorab bei dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden.

Die Anzeige ist elektronisch zu übermitteln: https://lsaurl.de/Anzeige-2-G-Zugangsmodell

Die Entscheidung zur Einführung des Modells obliegt dem Verein.


Wir wünschen allen Mitgliedsvereinen und Ihren Mitarbeiter*innen weiterhin viel Energie und Zuversicht – jedoch das Wichtigste – bleiben Sie/bleibt alle gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Volkmar Stein (Präsident)
Andrea Holz (Geschäftsführerin)

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Bildautor*in: BSSA