Gemäß § 11 der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 16.06.2021 ist der ambulante Rehabilitationssport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unter Einhaltung bestimmter Maßgaben wieder vollständig zulässig. Eine Unterscheidung der Regelungen nach Kontaktsport und kontaktfreiem Sport ist nicht mehr vorgesehen. Auch Wettkampfbetrieb mit Zuschauern ist wieder möglich.
Die Verordnung gilt bis zum 14. Juli 2021 (Anlage 1).
Im Folgenden erhalten Sie die wichtigsten Regelungen in Kürze (Anlage 2):
1. Ärztlich verordneter Rehabilitationssport
Aktuelle Regelungen:
- durchgängig Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Meter zu anderen Personen (keine Zugangsbeschränkung mit 10 m² / Person)
- Führen eines Anwesenheitsnachweises (§ 2 Abs. 3)
- keine Testpflicht für Rehasport im Freien
- Testpflicht in geschlossenen Räumen (siehe unten Punkt 3)
- Einhaltung Mindestabstand von 1,5 Metern, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht (§ 11 Abs. 1 Punkt 1)
- Führen eines Anwesenheitsnachweises (§ 2 Abs. 3)
- Testpflicht (siehe unten Punkt 3)
- Sport in geschlossenen Räumen (Sporthallen, eigene Sportstätten)
- Sport (Mitgliedersport ohne Verordnung) – und Wettkampfbetrieb in geschlossenen Räumen und im Freien
- Schriftlicher Nachweis einer Teststelle über einen negativen Corona-Test (PCR bzw. Schnelltest, nicht älter als 24 h) oder
- Selbsttest vor Ort unter Aufsicht
- vollständig geimpfte Personen (Nachweis Impfausweis)
- genesene Personen (Genesungsnachweis)
- Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Anlage 1: 14. Eindämmungsverordnung vom 17.06.2021
- Anlage 2: Übersicht zur 14. Eindämmungsverordnung (Stand 16.06.2021)
2. Gesundheitssport / Mitgliedersport (ohne Verordnung)
3. Testpflicht
gilt für:
was ist zu beachten?
Gemäß § 2 Abs. 1:
Testpflicht für alle Teilnehmenden und Übungsleiter/in, d. h.
Von der Testpflicht ausgenommen sind folgende Personen:
Zusätzliche Lockerungen ab 27. Juni möglich:
Weitere Lockerungen für den Sport regelt der § 16 „Verordnungsermächtigung“. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz an zehn aufeinanderfolgenden Tagen von unter 35 entfällt die Testpflicht für den Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nach §11 Abs.1, 3 und 4 mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen.
Da die Wirkung diese 10-Tage-Regel erst mit Veröffentlichung der Verordnung (16. Juni) beginnt, kann die Testpflicht bei Erfüllung der genannten Bedingungen frühestens ab 27. Juni entfallen. Liegt der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 35 gelten die vorherigen Regeln zur Testpflicht.
+++Wichtig+++:
Für alle Formen des organisierten Sportbetriebs gilt weiterhin, dass die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades die Freigabe durch den Betreiber erfordert! Auch die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist weiter sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht. Die Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, müssen zwingend eingehalten werden!
Bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen ist ein detailliertes Hygienekonzept notwendig.
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Wir wünschen allen Mitgliedsvereinen und Ihren Mitarbeiter*innen weiterhin viel Energie und Zuversicht – jedoch das Wichtigste – bleiben Sie/bleibt alle gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Volkmar Stein (Präsident)
Andrea Holz (Geschäftsführerin)
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Bildautor*in: BSSA