Liebe Sportfreund*innen, anbei erhalten Sie weitere wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus und zur Fortführung der Corona-Zulagen zur Abrechnung des Rehabilitationssports (Punkt 5).
Gemäß Siebte Verordnung zur Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.11.2021 (gültig bis 17.12.2021) teilen wir Ihnen weitere Informationen zur Durchführung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports und des organisierten Sportbetriebes mit. (Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3)

1. Regelungen zur Testpflicht (gilt für nichtgeimpfte Teilnehmer*innen und Übungsleiter*innen im Rehasport und organisierten Vereinssport)

Nach der bisherigen Regelung konnten die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen einer Verordnung festlegen, dass von der Testpflicht bspw. in Sporträumen abgewichen werden kann. Aufgrund des hohen Infektionsgeschehen in Sachsen-Anhalt (7- Tage Inzidenz 269,3) und der hohen Belastung des Gesundheitssystems ist diese Regelung aufgehoben.

Das bedeutet: Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz über 100 liegt und gleichzeitig entweder die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen einen Wert von fünf oder der landesweite Anteil der COVID-Patienten an den belegten Intensivbetten einen Wert von fünf Prozent überschreitet, darf nicht mehr von den Testpflichten abgewichen werden. Die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen bildet die landesweite Anzahl der in ein Krankenhaus aufgenommenen COVID-19-Patienten je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ab.

Gemäß § 16 Verordnungsermächtigung Absatz 4 sind die Landkreise und kreisfreien Städte dazu verpflichtet, wenn die 7-Tage Inzidenz einen Wert von 100 und die 7-Tage Inzidenz der Hospitalisierungen einen Wert von 5 überschreitet, die Testpflicht einzuführen.

Hinweis: Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den regionalen Gesundheitsämtern über die aktuellen Bestimmungen.

Von der Testpflicht ausgenommen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen sowie Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Laut § 2 Absatz 1 sind folgende Tests zulässig:
PCR-Test, Schnelltest (nicht älter als 24 h) oder Selbsttest vor Ort (in Anwesenheit eines Verantwortlichen des Vereins)

2. Ärztlich verordneter Rehabilitationssport (im Freien und in geschlossenen Räumen)

Weiterhin gelten folgenden Regelungen (§ 11 Absatz 5)

  • durchgängige Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen
  • Führen eines Anwesenheitsnachweises
  • Inzidenz über 100 → Testpflicht für Teilnehmende und Übungsleiter*innen

Hinweis: regionale Bestimmungen der Gesundheitsämter beachten!

3. Organisierter Sportbetrieb (Gesundheitssport / Mitgliedersport – ohne Verordnung) im Freien und in geschlossenen Räumen

Weiterhin gelten folgende Regelungen (§ 11 Sportstätten und Sportbetrieb):

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht (§ 11 Abs. 1 Punkt 1)
  • Führen eines Anwesenheitsnachweises
  • Testpflicht für Teilnehmende und Übungsleiter*innen (§ 11 Absatz 1 Punkt 3)

Hinweis: regionale Bestimmungen der Gesundheitsämter beachten!

4. Hinweise zum 2-G-Zugangsmodell (Geimpfte und Genesene) → siehe § 2a

Für jeden Verein/Einrichtung besteht die Möglichkeit das 2-G-Zugangsmodell einzuführen, d. h. ausschließlich vollständig geimpfte Personen (voller Impfschutz), genesene Personen (Nachweispflicht) und Personen unter 18. Jahren dürfen das Gebäude betreten und am Sportangebot (ohne Test) teilnehmen. Dies gilt auch für Beschäftigte des Vereins.

Mit der Umsetzung des 2-G-Zugangsmodell kann von der Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und der Abstands- und Kapazitätsbegrenzung abgewichen werden, d. h. der Abstand muss nicht mehr eingehalten werden!
Die Umsetzung des Modells muss vorab bei dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden.
Die Anzeige ist elektronisch zu übermitteln: https://lsaurl.de/Anzeige-2-G-Zugangsmodell

→ Die Entscheidung zur Einführung des Modells obliegt dem Verein.

5. Fortführung der Corona-Zulagen (Anlage 4)

Verband der Ersatzkassen (vdek)
Laut Information des DBS wird die Corona-Zulage von 10%/Teilnehmenden/Teilnahme vom vdek weiterhin bis zum 31.12.2021 gezahlt.

Primärkassen
Erfreulicherweise können wir Ihnen mitteilen, dass auch die Primärkassen die Corona-Zulage von 0,30 € bis zum 31.12.2021 fortführen. Der befristete Zuschlag ist zwingend mit der Gebührenposition 603701 auf der regulären Rechnungslegung mit anzugebenOhne Angabe dieser Gebührenposition erfolgt keine Zahlung des befristeten Zuschlages. Eine Nachberechnung für bereits eingereichte/abgerechnete Übungseinheiten ist ausgeschlossen.

 

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Wir wünschen allen Mitgliedsvereinen und Ihren Mitarbeiter*innen ausreichend Energie zur Bewältigung der neuen Situation – jedoch das Wichtigste – bleiben Sie/bleibt alle gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Volkmar Stein (Präsident)
Andrea Holz (Geschäftsführerin)

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Bildautor*in: BSSA