Freitag, 18.05.2012|
 
 

BSSA

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§ 01 | Begriff, Name, Sitz

Der Verein führt den Namen »Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Sachsen-Anhalt e. V.«, im folgenden »BSSA« genannt. Er ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender gemeinnütziger Zusammenschluss von Behinderten-, Versehrten- und Rehabilitations-Sportvereinen bzw. -abteilungen in den Sportvereinen, welche ihren Sitz im Land Sachsen-Anhalt haben. Der »BSSA« hat seinen Sitz in Halle (Saale) und ist dort in das Vereinsregister eingetragen. Er unterhält seine Geschäftsstelle in Halle (Saale).

§ 02 | Grundsätze, Ziele, Aufgaben des BSSA

1. Grundsätze:

  • Er ist parteipolitisch, verbandspolitisch und konfessionell neutral.
  • Der BSSA ist offen für alle sportinteressierten Bürger, unabhängig von Art und Grad der Behinderung, chronischen Erkrankungen oder gesundheitlichen Benachteiligungen.
  • Der BSSA setzt sich für das Prinzip der Gleichstellung und Integration/Inklusion von Menschen mit Behinderungen in das gesellschaftliche Leben des Landes sowie der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gender Mainstreaming) ein.
  • Er anerkennt die organisatorische, finanzielle und fachliche Selbständigkeit seiner Mitgliedsorganisationen und fördert ihre Zusammenarbeit.
  • Er bekennt sich zur Bekämpfung des Dopings und tritt für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel und Methoden bzw. Verfahren unterbinden.

2. Ziele:

  • Allen Menschen mit Behinderungen/chronischen Erkrankungen, die in Sachsen-Anhalt leben, soll die lebenslange Teilnahme am Sport in einem Sportverein ermöglicht werden.
  • Regelmäßige sportliche Betätigung soll die Erhaltung bzw. Wiedergewinnung der Gesundheit und körperlichen Leistungsfähigkeit fördern und trägt zur Stärkung eines selbstbestimmten aktiven Lebens und zur sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen bei.

3. Aufgaben:

  • Beschlussfassung von Richtlinien und Ordnungen zur Durchführung des Sports für Menschen mit Behinderungen.
  • Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitgliedsorganisationen gegenüber den Dachorganisationen, den Parlamenten, den staatlichen und kommunalen Einrichtungen, anderen gesellschaftlichen Organisationen und der Öffentlichkeit.
  • Förderung und Unterstützung seiner Vereine und Abteilungen in fachlichen verbandsspezifischen Fragen sowie die Neugründung von Vereinen/Abteilungen Behinderten- und Rehabilitationssport.
  • Zusammenarbeit mit anderen Sport- und Sozialverbänden zur Förderung des Behinderten- und Rehabilitationssports,
  • Zusammenarbeit mit den legislativen und exekutiven Organen des Landes Sachsen-Anhalt sowie staatlichen, kommunalen und gesellschaftlichen Institutionen bzw. Organisationen,
  • Umsetzung zentraler Ausbildungsrichtlinien für Übungsleiter, Kampf- und Schiedsrichter,
  • Abschlüsse von Verträgen mit Rehabilitationsträgern auf Landesebene zur Durchführung von Rehabilitationssport,
  • Öffentlichkeitsarbeit, wie z. B. die Herausgabe von Verbandsinformationen, Organisierung von Ausstellungen und Festveranstaltungen zu herausragenden Anlässen,
  • Durchführung von Sportveranstaltungen wie Landesmeisterschaften und Sportfeste sowie die Durchführung von bzw. Teilnahme an Deutschen Meisterschaften in paralympischen und nichtparalympischen Sportarten,
  • Ehrung von Sportlern, verdienstvollen Mitgliedern und Förderern,
  • Förderung der Gründung neuer und der Erweiterung bestehender Vereine/-abteilungen,
  • Einflussnahme auf behindertengerechten Sportstättenbau,
  • langfristige Planung von gemeinsam durch die Mitgliedsorganisationen zu lösenden Aufgaben, insbesondere im Kinder- und Jugendsport, bei der Förderung sportlicher Talente und im Leistungssport Behinderter,
  • Lenkung gemeinsamer Maßnahmen im allgemeinen Behinderten-, Präventions-, Rehabilitations- und Leistungssport,
  • Umsetzung von Projekten mit dem Ziel der Lobbyarbeit für Menschen mit Behinderungen im sportlichen Kontext sowie von Modellprojekten zur Strukturentwicklung des Verbandes,
  • Zuordnung der finanziellen Mittel entsprechend der Finanzordnung,
  • Zusammenarbeit mit dem »Verein zur Förderung des Behinderten- und Rehabilitationssports in Sachsen-Anhalt e.V.« und der »Stiftung Behindertensport in Sachsen-Anhalt«,
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung in allen Bereichen der Verbandsarbeit,
  • Der BSSA setzt die Richtlinien des Deutschen Behindertensportverbandes um.

§ 03 | Gemeinnützigkeit

Der BSSA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des BSSA können ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung verwendet werden. Die Mitglieder des BSSA und andere Personen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BSSA, die dem Zweck des BSSA fremd sind und dürfen nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 04 | Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der BSSA ist ein Mitglied im »Deutschen Behinderten-Sportverband e. V.« und im »Landessportbund Sachsen-Anhalt e. V.« (LSB) und anerkennt deren Satzungen. Er kann weitere Mitgliedschaften in anderen Vereinigungen, Verbänden, Institutionen usw. erwerben.

§ 05 | Gliederung des BSSA

Der BSSA gliedert sich regional in Kreisfachverbände. Die Kreisfachverbände sind der Zusammenschluss der Behinderten- und Rehabilitationssportvereine/-abteilungen des jeweiligen Land- bzw. Stadtkreises. Sie arbeiten eng mit den Kreis- bzw. Stadtsportbünden zusammen.

§ 06 | Mitgliedschaft im BSSA

Der BSSA besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.

  1. Ordentliche Mitglieder des BSSA können gemeinnützig tätige und eingetragene Sportvereine/Abteilungen sowie Integrative Sportgruppen in einem Sportverein (gemeinsames Sporttreiben von Sportlern mit und ohne Behinderung) werden, die die Satzung des BSSA anerkennen und die in § 2 genannten Ziele, Grundsätze und Aufgaben verfolgen. Sie müssen in ihrer Mitgliedschaft der Allgemeinheit zugänglich sein und ihren Sitz und Wirkungsbereich im Land Sachsen-Anhalt haben. Die Mitgliedschaft im LSB Sachsen-Anhalt e. V. ist Voraussetzung.
  2. Außerordentliche Mitglieder des BSSA können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die an der Förderung des Behinderten- und Rehabilitationssports interessiert sind.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen. Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme. Es erfolgt eine schriftliche Bestätigung. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft kann Widerspruch eingelegt werden. In diesem Falle entscheidet der Hauptausschuss endgültig.
  4. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt, der dem Präsidium schriftlich zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden muss, b) durch Ausschluss gemäß § 21 der Satzung, c) bei Auflösung des Vereins bzw. der Abteilung Behindertensport, d) durch Tod (natürliche Mitglieder).

§ 07 | Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder des BSSA haben das Recht,

  • durch ihre Leitungen (Präsidien, Vorstände) nach Maßgabe der Bestimmungen über das Stimmrecht an den Beratungen und Beschlussfassungen der Verbandstage und Tagungen der Kreisfachverbände teilzunehmen und Anträge zu stellen,
  • in ihren Angelegenheiten die Wahrung ihrer Interessen durch den BSSA zu verlangen,
  • die Beratung des BSSA für die Erfüllung der Vereinsaufgaben zu beantragen,
  • an Sportveranstaltungen und Übungsleiter- Aus- und Fortbildungslehrgängen des BSSA teilzunehmen,
  • die Serviceleistungen des BSSA in Anspruch zu nehmen,
  • auf der Grundlage der Richtlinien des BSSA Anträge zur finanziellen Unterstützung zu stellen.

2. Ordentliche Mitglieder des BSSA haben die Pflicht,

  • die Satzung und Ordnungen des BSSA einzuhalten sowie den auf den Beratungen der Verbandstage, Hauptausschusstagungen und Tagungen der Kreisfachverbände gefassten Beschlüssen zu folgen,
  • besonders aktiv bei der Förderung des Behinderten- und Rehabilitationssports in ihren unmittelbaren Tätigkeitsbereichen zu wirken und in der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen diesbezüglich maßgeblichen Einfluss zu nehmen,
  • sich so zu verhalten, dass das Interesse und das Ansehen des BSSA nicht gefährdet werden,
  • den jeweils am Jahresbeginn vom BSSA geforderten Statistischen Erfassungsbogen termingerecht einzureichen,
  • die festgelegten Mitgliedsbeiträge und beschlossenen Umlagen termingerecht zu erbringen (Bei Versäumnissen der Beitragszahlung wird ein Zusatzbeitrag fällig.),
  • bei Streitigkeiten zwischen dem BSSA und seinen Mitgliedern nicht ohne Genehmigung des Ehrenrates an die Öffentlichkeit zu treten.

3. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht,

  • auf umfassende Informationen zu Aufgaben, Zielen und Projekten des BSSA,
  • zur Teilnahme am Verbandstag und zu Hauptausschusstagungen.
  • Sie haben kein Stimmrecht.

4. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 08 | Ehrenpräsident, Ehrenmitglieder

Bei besonderen Verdiensten um die Förderung des Behinderten- und Rehabilitationssports kann der Verbandstag auf Vorschlag des Hauptausschusses Ehrenpräsidenten und der Hauptausschuss auf Vorschlag des Präsidiums Ehrenmitglieder ernennen. Ein Ehrenpräsident kann nur aus dem Kreise der ehemaligen Präsidenten ernannt werden. Zu Ehrenmitgliedern können verdienstvolle Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens ernannt werden.
Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder können auch an den Präsidiums- und Hauptausschusstagungen teilnehmen.

§ 09 | Beiträge, Finanzwirtschaft

  1. Der BSSA erhebt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Mitgliedsbeiträge.
    Die Höhe der abzuführenden Beiträge an den BSSA wird vom Hauptausschuss festgelegt. Eine beschlossene Erhöhung kann erst zu Beginn des neuen Kalenderjahres in Kraft treten.
    Die Zahlung hat bis 31. März des Kalenderjahres zu erfolgen. Grundlage ist der statistische Erfassungsbogen per 01.01. des laufenden Kalenderjahres.
  2. Das Geschäftsjahr des BSSA läuft vom 01.01. bis 31.12. des Kalenderjahres.
  3. Die Beiträge werden ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des BSSA verwendet. Der BSSA hat die Finanzwirtschaft so zu planen und zu führen, dass die satzungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.
  4. Alle im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel können nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Der Verantwortliche für Finanzwirtschaft legt dem Präsidium und Hauptausschuss für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan vor, der in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muss.
  6. Die Finanzordnung regelt in Ergänzung zur Satzung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des BSSA

§ 10 | Organe des BSSA

Die Organe des BSSA sind:

  1. der Verbandstag,
  2. der Hauptausschuss,
  3. das Präsidium.

Die Tätigkeit und Funktion der Organe werden durch die Satzung und die Ordnungen des BSSA bestimmt.
Voraussetzungen und Vorschriften zur Vorbereitung und Durchführung von Beratungen der Organe, zum Beratungsablauf sowie zur Durchführung von Wahlen werden durch die Geschäftsordnung des BSSA geregelt.

§ 11 | Verbandstag

  1. Der Verbandstag ist das höchste Organ des Verbandes. Er hat über grundsätzliche Fragen des Behinderten- und Rehabilitationssports in Sachsen-Anhalt zu beraten und zu beschließen. Er wählt entsprechend der Satzung seine Organe.
    Der Verbandstag ist durch das Präsidium einzuberufen.
  2. Zusammensetzung und Stimmrecht:
    1. a) Mitglieder des Präsidiums,
    2. b) je ein Delegierter der ordentlichen Mitglieder sowie weitere Delegierte der ordentlichen Mitglieder (den Delegiertenschlüssel legt der Hauptausschuss fest),
    3. c) Ehrenpräsidenten,
    4. d) Vorsitzende der Kreisfachausschüsse,
    5. e) Ehrenmitglieder (ohne Stimmrecht),
    6. f) Delegierte der außerordentlichen Mitglieder des BSSA (ohne Stimmrecht).
      Jeder Stimmberechtigte (a-d) hat eine Stimme. Stimmübertragung ist möglich.
      Maßgebend für die Verteilung der Mandate sind die Mitgliederzahlen zum 01. Januar des Kalenderjahres, in dem der Verbandstag stattfindet.
  3. Aufgaben:
    1. Beratung und Beschlüsse zu Grundsatzfragen des Behinderten- und Rehabilitationssports in Sachsen-Anhalt,
    2. Entgegennahme, Beratung und Beschlussfassung zu Berichten des Präsidiums des BSSA und der Kassenprüfer,
    3. Entlastung des Präsidiums des BSSA (bis zum Ende des letzten vollen Kalenderjahres der abgelaufenen Legislatur),
    4. Wahl des Präsidiums des BSSA in der festgelegten Zusammensetzung, Gewählte Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Neubesetzung im Amt.
    5. Wahl der Kassenprüfer des BSSA in der festgelegten Zusammensetzung,
    6. Wahl des Ehrenrates,
    7. Beratung und Beschluss von Satzungsänderungen und Anträgen,
    8. Ernennung von Ehrenpräsidenten.
  4. Zusammentreten, Fristen:
    1. Der Verbandstag findet aller vier Jahre statt. Der Termin wird spätestens drei Monate vorher in einem Rundschreiben allen Mitgliedern bekannt gegeben.
      Die Einladung mit Tagesordnung und Beschlussunterlagen wird bis spätestens sechs Wochen vor dem Verbandstag den Delegierten schriftlich zugestellt.
    2. Anträge an den Verbandstag sowie die Kandidatenvorschläge sind dem Präsidium des BSSA schriftlich mit Begründung bis spätestens zwei Monate vor der Tagung einzureichen. Mit der Bekanntgabe der Tagesordnung wird den Mitgliedern des BSSA eine Zusammenstellung der Anträge übermittelt. Begründete Dringlichkeitsanträge sind in Ausnahmefällen zulässig, sie dürfen aber in keinem Fall Satzungsänderungen betreffen.
    3. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
      Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten.
      Über den Verbandstag ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 | Außerordentlicher Verbandstag

Außerordentliche Verbandstage sind durch das Präsidium des BSSA einzuberufen, wenn:

  • mindestens ein Drittel der Mitglieder des BSSA dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt, oder
  • der Hauptausschuss dies mit Eindrittelmehrheit aufgrund außerordentlicher Ereignisse für erforderlich hält. Für den außerordentlichen Verbandstag gelten die im § 11 getroffenen Festlegungen sinngemäß. Alle Fristen verkürzen sich um die Hälfte.

§ 13 | Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss des BSSA setzt sich zusammen aus:
    1. a) den Mitgliedern des Präsidiums,
    2. b) den Vorsitzenden der Kreisfachverbände zuzüglich weiterer Vertreter der Kreisfachverbände, entsprechend der Einzelmitgliederzahl der Mitgliedsvereine im Kreisfachverband. Über die zusätzliche Stimmenzahl entscheidet das Präsidium.
    3. c) zwei Vertretern des Sportausschusses; eine namentliche Nennung erfolgt durch den Sportausschuss,
    4. d) vier Vertretern des Ausschusses Rehabilitationssport; eine namentliche Nennung erfolgt durch den Ausschuss,
    5. Ehrenpräsident.
      Im Verhinderungsfall können die Mitglieder des Hauptausschusses zu b) bis d) einen Vertreter mit Übertragung des Stimmrechtes entsenden. Jedes Hauptausschussmitglied hat eine Stimme. Der Hauptausschuss ist mit der einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlussfähig. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder erhalten als Gast eine Einladung. Sie haben Rede-, aber kein Stimmrecht.
  2. Aufgaben:
    1. Entgegennahme, Beratung und Beschlussfassung zur Finanz- und Haushaltsabrechnung,
    2. Beratung und Beschlussfassung von Richtlinien und Ordnungen,
    3. Beschlussfassung zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen einschließlich Zusatzbeiträgen an den BSSA und zur Erhebung von Umlagen (max. das Doppelte der Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages),
    4. Entlastung des Präsidiums vom Ende des letzten vollen Kalenderjahres der vergangenen Legislatur bis zum Legislaturende,
    5. Bestätigung von personellen Ergänzungen des Präsidiums, des Ehrenrates und der Kassenprüfer,
    6. Bestätigung der Mitglieder der Ausschüsse (bis zur Bestätigung der Ausschussmitglieder in der neuen Legislatur tragen die ehemaligen Mitglieder Verantwortung),
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    8. Beschlussfassung zur Zahlung und Höhe der Ehrenamtspauschale auf der Grundlage des § 3 Nr. 26 a EStG.
  3. Zusammentreten, Fristen:
    1. Der Hauptausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Beratungs- und Beschlussanträge bzw. -materialien und die Tagesordnung sind bis drei Wochen vor Tagungsbeginn zuzustellen.

§ 14 | Präsidium

  1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
    1. Präsident,
    2. Vizepräsident für Kommunikation,
    3. Vizepräsident für Behindertensport,
    4. Vizepräsident für Rehabilitationssport,
    5. Vizepräsident für Finanzwirtschaft,
    6. Vizepräsident für Wissenschaft und Ausbildung,
    7. Vizepräsident für Sportmedizin,
    8. Vizepräsident für Strukturfragen,
    9. dem Vorsitzenden der Behinderten-Sportjugend Sachsen-Anhalts (Jugendwart),
    10. Ehrenpräsident (ohne Stimmrecht),
    11. Geschäftsführer kraft Amtes (beratende Funktion).
      Ehrenmitglieder des Verbandes erhalten als Gast Einladungen zu den Präsidiumstagungen.
  2. Aufgaben: Das Präsidium hat die Aufgabe, über alle Angelegenheiten des BSSA zu beschließen, soweit nicht der Verbandstag oder Hauptausschuss zuständig ist. Das Präsidium bestätigt die Vorsitzenden der Kreisfachausschüsse und die Delegierten zum Verbandstag des DBS und LSB sowie den Einsatz zeitweiliger Arbeitsgruppen.
  3. Das Präsidium wird in seiner Zusammensetzung vom Verbandstag für die Dauer von vier Jahren gewählt (außer Ehrenpräsident, Jugendwart und Geschäftsführer). Es bleibt bis zur rechtsgültigen Wahl des neuen Präsidiums im Amt. Grundlage für die Arbeit des Präsidiums ist eine Geschäftsordnung, welche vom Hauptausschuss zu bestätigen ist.
  4. Das Präsidium kann zur Unterstützung und Durchführung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle einrichten und hauptamtliche Mitarbeiter einstellen.
  5. Das Präsidium des BSSA setzt einen Geschäftsführer des BSSA ein. Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der hauptamtlichen Mitarbeiter. Der Geschäftsführer ist „besonderer Vertreter des Vereins“ gemäß § 30 BGB und vertritt den BSSA nach innen und nach außen. Diese Vertretungsbefugnis ist bei Rechtsgeschäften auf ein Geschäftswert von 5.000 € beschränkt. Er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums teil. Das Präsidium kann eine weitere Person als Vertretung des Geschäftsführers einsetzen.
  6. Das Präsidium kann zu seinen Sitzungen Experten ohne Stimmrecht hinzuziehen und zur Beratung und Durchführung einzelner Maßnahmen zeitweilige Ausschüsse bestellen.
  7. Das Präsidium führt den BSSA und erfüllt seine Aufgaben nach den Festlegungen der Satzung und Ordnungen des BSSA, den Beschlüssen des Hauptausschusses und Verbandstages. Es verpflichtet sich, den Hauptausschuss über grundlegende Beschlussfassungen zu unterrichten.
  8. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen können Beschlüsse nach Unterrichtung aller Präsidiumsmitglieder auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
  9. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Präsident, die Vizepräsidenten für Kommunikation, Behindertensport, Rehabilitationssport, Wissenschaft und Ausbildung und Finanzwirtschaft. Jeweils zwei Präsidiumsmitglieder vertreten den BSSA gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Vizepräsidenten von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen dürfen, wenn der Präsident verhindert ist.
  10. In besonderen Notlagen von Mitgliedsvereinen des BSSA kann auf Antrag des Vereins das Präsidium einmalig eine ruhende Mitgliedschaft für ein Jahr mit 50 % Beitragsreduzierung beschließen.
  11. Der Vorsitzende der Behindertensportjugend wird von der Vollversammlung der Sportjugend gewählt.

§ 15 | Ausschüsse

Der Hauptausschuss des BSSA bestätigt zur Unterstützung und Beratung der Arbeit des Präsidiums die Mitglieder folgender ständiger Ausschüsse:

  • Ausschuss für Rehabilitationssport,
  • Ausschuss für Behindertensport (Freizeit-, Wettkampf- und Leistungssport)
  • Ausschuss für Lehrwesen,
  • Ausschuss für Sportmedizin,
  • Ausschuss für Finanzen,
  • Ausschuss für Ehrungen/Auszeichnungen,
  • Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit,
  • Ausschuss für Behindertensportjugend (Jugendausschuss).

Es besteht die Möglichkeit für Schwerpunktaufgaben Unterausschüsse zu bilden.

§ 16 | Behindertensportjugend

  1. Die Behinderten-Sportjugend Sachsen-Anhalt (BSJSA) ist die Jugendorganisation des BSSA. Sie besteht aus den Kindern und Jugendlichen der Mitglieder des BSSA.
  2. Die Sportjugend ist für die Bereiche der gemeinsamen sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit zuständig. Sie vertritt die Kinder und Jugendlichen der Mitglieder des BSSA gegenüber den zuständigen Organisationen und Institutionen.
  3. Ihre Ziele und Aufgaben regelt sie in ihrer Jugendordnung selbst. Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses und darf nicht im Widerspruch zur Satzung des BSSA stehen.
  4. Die BSJSA erarbeitet einen Haushaltsplan. Er ist Bestandteil des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses des BSSA und wird durch den Hauptausschuss des BSSA beschlossen.

§ 17 | Kreisfachverbände

  1. Der BSSA gliedert sich territorial in Kreisfachverbände entsprechend der Verwaltungsstruktur. Die Kreisfachverbände sind der Zusammenschluss der Behinderten- und Rehabilitationssportvereine/Abteilungen des jeweiligen Land- bzw. Stadtkreises.
  2. Aufgaben der Kreisfachverbände:
    1. Koordinierung der Entwicklung des Behinderten- und Rehabilitationssports einschließlich von Behindertensportveranstaltungen im Kreisgebiet,
    2. Wahl eines Vorsitzenden des Kreisfachverbandes, der die Interessen der Behinderten-, Versehrten- und Rehabilitationssportvereine bzw. -abteilungen des jeweiligen Kreises im Hauptausschuss vertritt. Erfolgt keine Wahl erhält der mitgliedstärkste Verein im Landkreis/der kreisfreien Stadt die Einladung zu den Hauptausschusstagungen und nimmt das Stimmrecht im Hauptausschuss wahr.
    3. Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Kreis- bzw. Stadtsportbund und anderen Organisationen des Territoriums.

§ 18 | Kassenprüfer

  1. Der Verbandstag wählt vier Kassenprüfer. Diese dürfen keine andere Wahlfunktion im BSSA bekleiden und dürfen nicht Angestellte des BSSA sein.
  2. Aufgabe der Kassenprüfer ist die laufende Überwachung der Kassengeschäfte. Die Prüfung hat mindestens zweimal im Jahr zu erfolgen. Zu jedem Verbandstag sowie jeweils zur 1. Hauptausschusstagung nach jedem Verbandstag geben die Kassenprüfer einen Prüfbericht ab.
  3. Kassenprüfer sind berechtigt, das Buchwerk der Mitgliedsvereine für Zuschüsse, die der BSSA gegeben hat, zu prüfen.

§ 19 | Beschlüsse, Protokolle

  1. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.
  2. Die Protokolle sind in der nächsten Sitzung bzw. Versammlung der jeweiligen Organe von diesen genehmigen zu lassen.

§ 20 | Ehrenrat

  1. Zur Behandlung und Schlichtung von Ehrenangelegenheiten innerhalb des BSSA wird ein Ehrenrat gewählt.
  2. Er besteht aus dem Vorsitzenden, der möglichst über juristische Kenntnisse verfügen sollte, oder ein langjähriger, vertrauensvoller Behindertensportler ist und zwei Beisitzern.
  3. Der Ehrenrat darf erst dann angerufen werden, wenn der Versuch zur Schlichtung des Streitfalles durch Beauftragte des Präsidiums erfolglos geblieben ist.
  4. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ehrenrates werden vom Verbandstag gewählt.

§ 21 | Sanktionen

Sanktionen können erlassen werden,

  1. wenn ein Mitglied oder ein gewählter oder vom Hauptausschuss bestätigter Funktionsträger
    1. a) sich verbandsschädigend verhält,
    2. b) gegen die Beschlüsse der Organe des BSSA verstößt,
    3. c) seinen den BSSA gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten innerhalb weiterer 14 Tage nicht nachkommt oder
    4. d) wissentlich falsche Angaben macht.
      In diesen Fällen (a-d) kann es vom Hauptausschuss je nach Art und Schwere des Verstoßes
      - für das jeweilige Kalenderjahr von der Teilnahme an BSSA-Veranstaltungen ausgeschlossen werden,
      - für das jeweilige Kalenderjahr von finanziellen Zuwendungen des BSSA ausgenommen werden,
      - aus dem BSSA ausgeschlossen werden oder
      - Aberkennung ambulanter Rehabilitationssportgruppen erhalten.
      Im Falle des Nichteinhaltens der Verbindlichkeiten (c) (z. B. Einreichen des Statistikbogens, Beitragszahlung) erhält der Verein bis zum Begleichen der Verbindlichkeiten keine Serviceleistungen des BSSA.
  2. Der Antrag auf Erlass der Maßnahme gegen ein Mitglied oder gewählten Funktionsträger ist vom Präsidium an den Hauptausschuss zu stellen. Der Hauptausschuss hat die Pflicht, den Antrag gewissenhaft zu prüfen, dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und erforderliche Festlegungen zu treffen.
  3. Während der Dauer eines Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 22 | Geschäftsstelle

Zur Erfüllung der Beschlüsse und Aufgaben im BSSA kann das Präsidium hauptamtlich tätige Mitarbeiter einsetzen. Sie sind dem Präsidium unterstellt. Die Leitung der Arbeit der Geschäftsstelle obliegt dem Geschäftsführer.

§ 23 | Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen sind in der Einladung zum Verbandstag anzukündigen und sie bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten eines Verbandstages.
  2. Das Präsidium ist abweichend von den Festlegungen des Abs. 1 nur dann zu einer Satzungsänderung ermächtigt, wenn diese infolge gerichtlicher, politischer oder gesetzlicher Maßnahmen erforderlich ist. Derartige Änderungen sind dem nächsten Verbandstag mitzuteilen.

§ 24 | Auflösung

Eine Auflösung des BSSA kann nur durch einen Verbandstag mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, wobei mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sein muss.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke ist das Vermögen für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung des Behinderten- und Rehabilitationssports zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 25 | Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf dem Ordentlichen Verbandstag am 06.11.2010 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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